Der Sachverhalt:
Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer der A-GmbH, die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger zusätzlich die B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer.
Das Finanzamt wertete diese Vorgänge als Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 467.000 € und gewährte eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG war zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der A-GmbH als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionszusage an die B-GmbH gezahlte Ablöse beim Kläger zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt hatte. Schließlich führt die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn und es hatte sich im vorliegenden Fall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse hieran aus Sicht des Arbeitnehmers auch nichts geändert.
Durch die Zahlung der Ablöse hatte die A-GmbH keinen Anspruch des Klägers erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hatte somit gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich grundsätzlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.
Damit grenzt sich der Senat von seinem Urteil vom 12.4.2007 (Az.: VI R 6/02) ab. Dort hatte er entschieden, dass die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn führe, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt werde, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liege.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.