Wie bereits im BMF-Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl. I 2018, S. 643, Rz. 303) ausgeführt, ist die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil in Höhe der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer) zu behandeln und somit als Arbeitslohn zu versteuern. Im Falle eines im Ausland eingesetzten Arbeitnehmers sind die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaat ausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzurechnen. Stehen die übernommen Steuerberatungskosten ausschließlich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der im In- oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit, ist der geldwerte Vorteil aus der Kostenübernahme ausschließlich dieser Tätigkeit zuzuordnen.
Diese Ausführungen ergänzt das BMF mit Wirkung für alle offenen Fälle mit Schreiben vom 22.4.2020 (Az. IV B 2 - S 1300/08/10027-01, BStBl. I 2020, S. 483) dahingehend, dass er der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9.5.2019, Az. VI R 28/17, BStBl. II 2019, S. 785, s. auch novus Oktober 2019, S. 10) folgt. Demnach ist dann nicht von Arbeitslohn auszugehen, wenn mit dem Mitarbeiter eine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde und dieser die Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abtritt. Sind die übernommenen Steuerberatungskosten jedoch anderen Einkunftsarten, z. B. Kapitaleinkünften, zuzuordnen, liegt dagegen regelmäßig Arbeitslohn vor. Wird allerdings für die Steuerberatungskosten je Arbeitnehmer oder für alle Arbeitnehmer eine pauschale Vergütung vereinbart, kann aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung der anteilig anderen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet werden.