Grundsätzlich führt die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Steuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies hat der BFH auch für die Übernahme der Steuerberatungskosten im Fall der Nettolohnvereinbarung bei ausländischen Arbeitnehmern bestätigt und führt aus, dass Vorteile i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nur dann keinen Arbeitslohn darstellen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.
Gerade bei Auslandsentsendungen stellt sich vielfach die Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten zu Arbeitslohn führen und ob der Arbeitgeber dafür im Wege der Haftung in Anspruch genommen werden kann.
Mit Urteil vom 21.12.2016 kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1605/14) zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann. Es beurteilt dabei das Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an Entsendung und Nettolohnvereinbarung einerseits und Übernahme der Steuerberatungskosten andererseits jeweils getrennt.
Für den klagenden Konzern ist das Entsendesystem wesentlicher Bestandteil der Personalpolitik. Für die Mitarbeiter selbst ist eine Entsendung ein wichtiger Karrierebestandteil. An der Nettolohnvereinbarung haben somit laut FG beide Seiten ein Interesse.
Demgegenüber hat das FG Rheinland-Pfalz ein nennenswertes Eigeninteresse des Arbeitnehmers mit Blick auf die Steuerberatungskosten verneint. Dazu führt es aus, dass es dem entsandten Arbeitnehmer letztlich gleichgültig sein kann, wie und aus welchen Mitteln der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zahlung des Nettolohns und zur Erledigung der durch die Nettolohnvereinbarung übernommenen Pflichten erfüllt (Steuern, Sozialabgaben etc.), ob er dies ausschließlich aus eigenen Mitteln bewerkstelligt oder er sich die notwendigen Mittel teilweise über Erstattungen zurückholt bzw. zurückholen kann.
Dabei kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass bei der gebotenen separaten Betrachtung der Steuerberatungskosten deshalb davon auszugehen ist, dass kein nennenswertes Interesse des Mitarbeiters besteht und dass der Arbeitgeber die Beratungskosten im weitaus überwiegenden eigenen betrieblichen Interesse übernimmt. Alleine der Arbeitgeber habe ein Interesse an der Reduzierung der Steuerlast.
Hinweis
Dies wird gemäß der Entscheidung besonders deutlich im Falle von Antragsveranlagungen, zu deren Durchführung der Arbeitnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist und bei deren Durchführung er auch keinen weiteren Vorteil erlangen kann. Aber auch bei Pflichtveranlagungen vermögen die Richter kein nennenswertes Interesse der Arbeitnehmer an der Übernahme der Steuerberatung zu erkennen.
Ein geldwerter Vorteil, der einer Lohnsteuernachforderung zu Grunde gelegt werden könnte, war daher nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.
Hinweis
Gegen dieses Verfahren wurde beim BFH Revision eingelegt (Az. VI R 28/17)