deen

Steuerberatung

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung

Wird das Ar­beits­ent­gelt zwi­schen dem Ar­beit­ge­ber und dem Ar­beit­neh­mer als Net­to­lohn ver­ein­bart, stellt sich die Frage, ob die Über­nahme von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten zu Ar­beits­lohn führt. Denn eine et­waige Steu­er­er­stat­tung kommt letzt­lich dem Ar­beit­ge­ber zu­gute.

Der BFH hat mit Ur­teil vom 9.5.2019 (Az. VI R 28/17) un­ter Auf­gabe sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 21.1.2010, Az. VI R 2/08) ent­schie­den, dass die Über­nahme von Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­ge­ber nicht zu Ar­beits­lohn führt, wenn der Ar­beit­ge­ber und der Ar­beit­neh­mer eine Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen ha­ben und der Ar­beit­neh­mer seine Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche an den Ar­beit­ge­ber ab­ge­tre­ten hat.

In sei­ner Ent­schei­dung kommt der BFH zu dem Er­geb­nis, dass der Ar­beit­ge­ber die Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten nicht zur Ent­loh­nung des Ar­beit­neh­mers, son­dern in sei­nem ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse über­nom­men hat. Auf­grund der mit dem Ar­beit­neh­mer ab­ge­schlos­se­nen Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung war er ver­pflich­tet, die Ein­kom­men­steuer des Ar­beit­neh­mers wirt­schaft­lich zu tra­gen. Durch die Ein­schal­tung der Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft wollte der Ar­beit­ge­ber eine möglichst weit­ge­hende Re­du­zie­rung der Ein­kom­men­steuer des Ar­beit­neh­mers und da­mit in­folge der Ab­tre­tung der Steu­er­er­stat­tungs­an­sprüche sei­ner ei­ge­nen Lohn­kos­ten er­rei­chen. Für den BFH kam es ent­schei­dend dar­auf an, dass nur der Ar­beit­ge­ber von dem wirt­schaft­li­chen Er­geb­nis der Steu­er­be­ra­tung pro­fi­tie­ren konnte.

Hinweis

In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen stellt die Über­nahme der Kos­ten für die Er­stel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen kei­nen Ar­beits­lohn dar. Für den BFH kommt es nicht dar­auf an, dass die Ar­beit­neh­mer in dem kon­kre­ten Streit­fall aus dem Aus­land ent­sandt wur­den. Die Ent­schei­dung gilt glei­chermaßen für reine In­landssach­ver­halte.

nach oben