Der BFH hat mit Urteil vom 9.5.2019 (Az. VI R 28/17) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21.1.2010, Az. VI R 2/08) entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.
In seiner Entscheidung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung des Arbeitnehmers, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hat. Aufgrund der mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Nettolohnvereinbarung war er verpflichtet, die Einkommensteuer des Arbeitnehmers wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuer des Arbeitnehmers und damit infolge der Abtretung der Steuererstattungsansprüche seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Für den BFH kam es entscheidend darauf an, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.
Hinweis
In solchen Konstellationen stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Für den BFH kommt es nicht darauf an, dass die Arbeitnehmer in dem konkreten Streitfall aus dem Ausland entsandt wurden. Die Entscheidung gilt gleichermaßen für reine Inlandssachverhalte.