Der Übernahmegewinn bei der Verschmelzung einer Tochterkapitalgesellschaft auf eine Mutterkapitalgesellschaft unterliegt wegen des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, dessen Anwendung § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG anordnet, zu 5 % der Besteuerung. Zu einem anderen Ergebnis kommt der BFH jedoch mit Urteil vom 26.9.2018 (Az. I R 16/16). Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihre Mutterkapitalgesellschaft ist auf den Verschmelzungsgewinn das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht anwendbar, wenn die übernehmende Muttergesellschaft selbst Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, Rn. 12.07).
Laut BFH greift das Betriebsausgabenabzugsverbot weder auf Ebene der aufnehmenden Körperschaft, noch auf Ebene deren Organträgerin. Denn die in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG vorgesehene Anwendung des § 8b KStG werde bei Organgesellschaften durch § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG vorbehaltlos suspendiert.
Hinweis
Im Ergebnis kann damit in entsprechenden Organschaftsfällen eine vollständig steuerfreie Verschmelzung erreicht werden, woraus sich verschiedene Gestaltungsansätze ergeben.