Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sind grundzuständige Messstellenbetreiber u. a. verpflichtet, Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen auszustatten. Nach § 37 Abs. 2 MsbG müssen sie die betroffenen Anschlussnutzer spätestens drei Monate vorher informieren und darauf hinweisen, dass die Anschlussnutzer auch das Recht haben, einen anderen Messstellenbetreiber als den grundzuständigen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen.
Das Landgericht folgte der Argumentation der klagenden Verbraucherzentrale. So müssen Messstellenbetreiber beim Rollout moderner Messeinrichtungen die gesetzlichen Fristen einhalten und Anschlussnutzer entsprechend frühzeitig informieren. Ob die gesetzliche Frist von drei Monaten tatsächlich mit Einwilligung des Verbrauchers abgekürzt werden könne, musste das Gericht im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Im Streitfall sprach alles dafür, dass Kunden und Wettbewerber überrumpelt und vor vollendete Tatsachen gestellt werden sollten. Der Verbraucher sei geneigt, den kurzfristig angekündigten Zählerwechsel hinzunehmen, ohne sich über mögliche Alternativen zu informieren. Wenn der Zähler erst einmal gewechselt ist, werde der Verbraucher es kaum in Betracht ziehen, von seinem gesetzlichen Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers Gebrauch zu machen.
Hinweis
Im Einzelfall können durchaus besondere Gründe für eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung sprechen. Das hat auch das Gericht anerkannt. Nur wenn solche Gründe vorliegen (z. B. ein ohnehin erforderlicher Zählerwechsel im Rahmen einer Befundprüfung), sollten Messstellenbetreiber mit dem Wunsch nach einvernehmlicher Abkürzung der gesetzlich vorgesehenen Frist an den Verbraucher herantreten.