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Steuerberatung

Übertragung der einzigen Betriebsgrundlage bei Gewerbefortführung durch Übergeber

BFH 25.1.2017, X R 59/14

Die An­wen­dung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG setzt vor­aus, dass der Über­tra­gende seine bis­he­rige ge­werb­li­che Tätig­keit ein­stellt. Daran fehlt es, wenn die ein­zige we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage auf­grund des vor­be­hal­te­nen Nießbrauchs vom bis­he­ri­gen Be­triebs­in­ha­ber wei­ter­hin ge­werb­lich ge­nutzt wird. Es ist in­so­weit un­er­heb­lich, ob ein ak­tiv be­trie­be­ner oder ein ver­pach­te­ter Be­trieb un­ter Vor­be­halts­nießbrauch über­tra­gen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die vor­ma­lige Kläge­rin ist zwi­schen­zeit­lich ver­stor­ben. Sie hatte ein Grundstück, auf dem sich eine von ihr ver­pach­tete Gaststätte be­fand, auf ih­ren Sohn, den jet­zi­gen Re­vi­si­onskläger, über­tra­gen, sich aber gleich­zei­tig den Nießbrauch vor­be­hal­ten. In der Fol­ge­zeit ver­pach­tete sie die Gaststätte wei­ter. Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, die Kläge­rin habe durch die Über­tra­gung des Grundstücks, das die ein­zige we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage war, einen steu­er­pflich­ti­gen, wenn auch steu­er­begüns­tig­ten Ge­winn er­zielt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin/des Re­vi­si­onsklägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Ein Ge­wer­be­trei­ben­der kann sei­nen Be­trieb nicht steu­erneu­tral an sei­nen Nach­fol­ger über­ge­ben, wenn er sich den Nießbrauch vor­behält und seine bis­he­rige ge­werb­li­che Tätig­keit fortführt. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG er­laubt es zwar, einen Be­trieb ohne die Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven zu über­tra­gen. Laut BFH setzt dies al­ler­dings vor­aus, dass der Über­tra­gende seine bis­he­rige ge­werb­li­che Tätig­keit ein­stellt. Daran fehlt es, wenn die ein­zige we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage auf­grund des vor­be­hal­te­nen Nießbrauchs vom bis­he­ri­gen Be­triebs­in­ha­ber wei­ter­hin ge­werb­lich ge­nutzt wird.

Vor­lie­gend hat die Kläge­rin zwar un­ent­gelt­lich einen Be­trieb über­tra­gen; für eine steu­erneu­trale Über­tra­gung ist je­doch zusätz­lich er­for­der­lich, dass dem Er­wer­ber die be­trieb­li­che Betäti­gung ermöglicht wird und sich der Über­tra­gende gleich­zei­tig ei­ner wei­te­ren Tätig­keit im Rah­men des über­tra­ge­nen Ge­wer­be­be­trie­bes enthält. Da­bei macht es kei­nen Un­ter­schied, ob ein ak­tiv be­trie­be­ner oder ein ver­pach­te­ter Be­trieb über­tra­gen wird.

Da­mit wird die bis­he­rige, für die Über­tra­gung von Ge­wer­be­be­trie­ben gel­tende BFH-Recht­spre­chung bestätigt. Da­von zu un­ter­schei­den ist die Ju­di­ka­tur, die eine steu­erneu­trale Über­tra­gung ei­nes land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs un­ter Nießbrauchs­vor­be­halt er­laubt. Diese ist laut BFH auf den Streit­fall nicht über­trag­bar. Ent­schei­dend ist, dass der Be­griff "Ge­wer­be­be­trieb" eine tätig­keits­be­zo­gene Kom­po­nente auf­weist. Da­her ist Vor­aus­set­zung ei­ner Be­triebsüberg­abe, dass der Ge­wer­be­trei­bende nicht nur die Be­triebs­mit­tel überträgt, son­dern auch seine durch den be­trieb­li­chen Or­ga­nis­mus be­stimmte ge­werb­li­che Tätig­keit auf­gibt.

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