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Steuerberatung

Übertragung eines Grundstücks gegen Zurückbehaltung eines Nießbrauchs

FG Münster v. 14.2.2019 - 3 K 2098/16 Erb

Das FG Müns­ter hat sich mit der Frage be­fasst, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Über­tra­gung ei­nes Grundstücks ge­gen Zurück­be­hal­tung ei­nes Nießbrauchs zu­guns­ten des Schen­kers und sei­ner Ehe­frau eine Zu­wen­dung zu­guns­ten der Ehe­frau dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:

Strei­tig ist, ob die Kläge­rin eine Schen­kung sei­tens ih­res Ehe­man­nes im Wege der Einräum­ung ei­nes Nießbrauchs er­hal­ten hat. Der Ehe­mann der Kläge­rin über­trug mit ih­rer Zu­stim­mung den in sei­nem Ei­gen­tum ste­hen­den Grund­be­sitz A-Straße 1 in M durch no­ta­ri­el­len Über­tra­gungs­ver­trag vom 10.4.2015 zu je 1/2 auf die bei­den ge­mein­sa­men Söhne. Laut Ver­trag be­hielt sich der Ehe­mann der Kläge­rin zu sei­nen und der Kläge­rin Guns­ten den le­bensläng­li­chen un­ent­gelt­li­chen Nießbrauch an dem über­tra­ge­nen Grund­be­sitz vor, wo­bei die Nießbrau­cher ins­be­son­dere auch die Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen aus den Dar­lehns­ver­bind­lich­kei­ten, die den ein­ge­tra­ge­nen Grund­pfand­rech­ten zu­grunde lie­gen, zu tra­gen hat­ten.

 

Den Grund­be­sitz hatte der Ehe­mann der Kläge­rin von sei­nen El­tern in den 90er Jah­ren im Wege der Schen­kung er­hal­ten. Um die Haus­ver­wal­tung kümmerte sich die Kläge­rin, wo­bei der Zah­lungs­ver­kehr für den Grund­be­sitz über ein für diese Zwecke ein­ge­rich­te­tes, auf den Na­men des Ehe­man­nes der Kläge­rin lau­ten­des Konto ab­ge­wi­ckelt wurde und wird, für das die Kläge­rin Bank­voll­macht hat. Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die Einräum­ung des Nießbrauchs­rechts zu­guns­ten der Kläge­rin laut Über­tra­gungs­ver­trag sei­tens ih­res Ehe­manns un­ent­gelt­lich im Wege der Schen­kung er­folgte, und setzte die Schen­kung­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags gem. § 16 ErbStG i.H.v. 500.000 € nach einem steu­er­pflich­ti­gen Er­werb fest. Den Wert des Er­werbs er­mit­telte das Fi­nanz­amt da­bei gem. § 14 BewG aus­ge­hend von den An­ga­ben zu den aus dem Grund­be­sitz er­ziel­ten Mie­ten und den da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen so­wie un­ter Berück­sich­ti­gung der Be­gren­zung des Jah­res­werts gem. § 16 BewG auf das 1/18, 6 fa­che des fest­ge­stell­ten Grund­be­sitz­wer­tes.

 

Die Kläge­rin ist hin­ge­gen der An­sicht, der ihr ein­geräumte an­tei­lige Nießbrauch stelle keine Schen­kung dar, und ver­wies dazu auf das Ur­teil des BFH vom 22.8.2007 (II R 33/06). Da­nach sei nur dann von ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung aus­zu­ge­hen, wenn der Zu­wen­dungs­empfänger über das Emp­fan­gene im In­nen­verhält­nis recht­lich und tatsäch­lich endgültig frei verfügen könne. Das treffe auf ih­ren Fall je­doch nicht zu, da die Mie­ten aus dem Grund­be­sitz wei­ter­hin auf dem al­lein auf ih­ren Ehe­mann lau­ten­den Miet­konto ver­ein­nahmt würden, von dem auch alle mit dem Grund­be­sitz zu­sam­menhängen­den Aus­ga­ben in­klu­sive Schul­den­dienst be­strit­ten würden. Die Nießbrauchseinräum­ung sei al­lein zu ih­rer Ab­si­che­rung beim et­wai­gen Tod ih­res Ehe­manns er­folgt. Im Fall ei­ner Tren­nung oder Schei­dung sei das Nießbrauchs­recht zurückzuüber­tra­gen.

 

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schen­kung un­ter Le­ben­den jede frei­ge­bige Zu­wen­dung un­ter Le­ben­den, so­weit der Be­dachte durch sie auf Kos­ten des Zu­wen­den­den be­rei­chert wird. Ge­gen­stand ei­ner der­ar­ti­gen Zu­wen­dung kann nach höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung auch ein Ren­ten­stamm­recht sein. Dies braucht nicht vom Ren­ten­ver­pflich­te­ten selbst zu­ge­wen­det zu wer­den, son­dern kann durch Ver­trag zu­guns­ten des Ren­ten­be­rech­tig­ten als Drit­ten die­sem von ei­ner an­de­ren Per­son zu­ge­wen­det wor­den sein. Diese Grundsätze sind auf die Einräum­ung der Ge­samtgläubi­ger­stel­lung bzgl. ei­nes Nießbrauchs­rechts, das wie das Ren­ten­stamm­recht im Zwei­fel nicht über­trag­bar ist (§ 1059 BGB), ebenso an­zu­wen­den. Vor­lie­gend fehlt es an ei­ner Be­rei­che­rung, so­weit der be­dachte Ge­samtgläubi­ger - hier die Kläge­rin - gem. § 430 BGB zum Aus­gleich des Emp­fan­ge­nen ver­pflich­tet ist oder auf­grund ab­wei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen das Emp­fan­gene vollständig an den an­de­ren Ge­samtgläubi­ger - hier den Ehe­mann der Kläge­rin - her­aus­ge­ben muss.

 

Die Frage, ob der durch den Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter im Außenverhält­nis zum Nießbrauch­ver­pflich­te­ten begüns­tigte Ehe­gatte i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG be­rei­chert ist, be­ant­wor­tet sich stets nach dem In­nen­verhält­nis zum zu­wen­den­den Ehe­gat­ten. So­weit hier Ver­ein­ba­run­gen feh­len, ist es vor­nehm­lich aus dem Ver­hal­ten der Ehe­leute zu er­schließen. Das tatsäch­li­che Ver­hal­ten der Ehe­gat­ten bzgl. des Kon­tos, auf dem die Erträge aus dem zu­ge­wand­ten Recht ver­ein­nahmt wer­den, muss da­nach mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit auf die Al­lein­be­rech­ti­gung des Zu­wen­den­den schließen las­sen, um eine Schen­kung an den an­de­ren Ehe­gat­ten aus­zu­schließen. Zu berück­sich­ti­gen ist da­bei, wie die Ehe­gat­ten die Kos­ten der ge­mein­sa­men Le­bensführung be­strei­ten und wel­che Funk­tion da­bei dem Miet­konto zu­kommt. Be­son­de­res Ge­wicht kommt da­bei der Ver­wen­dung der Mit­tel zu, die für die lau­fende Le­bensführung nicht benötigt wur­den. Stan­den diese Mit­tel der Kläge­rin auch für die Bil­dung ei­ge­nen Vermögens zur Verfügung, spricht das dafür, dass sie im Verhält­nis zu ih­rem Ehe­mann über die Erträge tatsäch­lich und recht­lich frei verfügen konnte.

 

Vor­lie­gend steht un­ter Berück­sich­ti­gung des Vor­trags der Kläge­rin und der tatsäch­li­chen Hand­ha­bung des Miet­kon­tos, die sich den vor­ge­leg­ten Kon­to­auszügen ent­neh­men lässt, fest, dass die Kläge­rin im Verhält­nis zu ih­rem Ehe­mann nicht tatsäch­lich und recht­lich frei über die Erträge auf dem Miet­konto verfügen konnte. Das Konto lau­tet auf den Na­men des Ehe­man­nes der Kläge­rin und die ihr ein­geräumte Bank­voll­macht reicht da­bei nicht aus, den von ihr vor­ge­nom­me­nen Verfügun­gen ge­genüber ih­rem Ehe­mann recht­li­chen Be­stand zu ver­schaf­fen. Auch sind keine Zah­lungs­be­we­gun­gen er­kenn­bar, die im In­ter­esse der Kläge­rin oder zum dem Zweck er­folgt sind, ihr die Bil­dung ei­ge­nen Vermögens zu ermögli­chen. Viel­mehr hat der Ehe­mann der Kläge­rin mit den vor­han­de­nen Mit­teln ei­ge­nes Vermögen in Form von In­vest­ment­fonds an­ge­spart oder Auf­wen­dun­gen im ei­ge­nen In­ter­esse be­gli­chen (Arzt­rech­nung). Es ist eine zu­wen­dungs­be­zo­gene Be­trach­tung vor­zu­neh­men, bei der nur das für die Er­fas­sung der aus dem zu­ge­wen­de­ten Nießbrauch fließen­den Erträge re­le­vante Konto ein­zu­be­zie­hen ist und die Hand­ha­bung der Ehe­leute bzgl. an­de­rer Kon­ten und der dar­auf aus an­de­ren Ein­kunfts­quel­len fließen­den Erträge nicht maßgeb­lich ist.

 

Auch so­weit das Fi­nanz­amt ein­wen­det, dass das Nießbrauchs­recht mit Las­ten und Ver­pflich­tun­gen ver­bun­den sei, er­gibt sich nichts an­de­res. Denn so­weit die Nießbrauchs­be­rech­tig­ten hier die auf dem Grund­be­sitz lie­gen­den öff­ent­li­chen und pri­va­ten Las­ten über­nom­men ha­ben, er­gibt sich für die Kläge­rin aus de­ren Be­die­nung vom Miet­konto keine schen­kung­steu­er­lich re­le­vante Be­rei­che­rung. Denn die öff­ent­li­chen Las­ten wer­den im In­ter­esse der Grundstücks­ei­gentümer und die Dar­lehns­ver­bind­lich­kei­ten im In­ter­esse des Ehe­manns der Kläge­rin be­dient, der al­lei­ni­ger persönli­cher Schuld­ner ge­blie­ben ist. Auch die Tat­sa­che, dass die Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen für den Grund­be­sitz von dem Miet­konto be­gli­chen wer­den, führt zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. So­weit diese Auf­wen­dun­gen dazu führen, dass der Wert des Grund­be­sit­zes er­hal­ten oder ggfs. so­gar ge­stei­gert wird, pro­fi­tie­ren da­von vor­ran­gig und un­mit­tel­bar die Grundstücks­ei­gentümer.

 

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