Laut Urteil des BFH vom 29.09.2021 (Az. IX R 11/19) ist die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen nur dann als unentgeltlich zu werten, wenn das Vermögen in den Anwendungsbereich der Sonderregelung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG fällt. Die Übertragung von nach dieser Vorschrift nicht begünstigtem Vermögen gegen Versorgungsleistungen stellt hingegen ertragsteuerlich eine (teil)entgeltliche Leistung dar.
Im Streitfall wurde ein vermietetes Mehrfamilienhaus gegen Zahlung einer Leibrente übertragen. Nach Auffassung des BFH sind die Zahlungen in Höhe des Barwerts als Anschaffungskosten und in Höhe des Zinsanteils als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den nur anteiligen Sofortabzug als Werbungskosten gegenüber dem vollen Sonderausgabenabzug bei einer Vermögensübertragung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG weist der BFH zurück.
Hinweis: Damit stimmt der BFH - anders als die Vorinstanz - der Finanzverwaltung zu, die bereits seit geraumer Zeit bei der Übertragung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigtem Vermögen gegen Versorgungsleistungen von einer (teil)entgeltlichen Übertragung ausgeht (BMF-Schreiben vom 11.03.2010, BStBl. I 2010, S. 277, Tz. 57 und 65).