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Steuerberatung

Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen

Wird Vermögen, das nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begüns­tigt ist, ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen über­tra­gen, geht der BFH von ei­ner (teil)ent­gelt­li­chen Über­tra­gung aus, so dass die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen an­tei­lig als An­schaf­fungs­kos­ten zu be­han­deln sind.

Laut Ur­teil des BFH vom 29.09.2021 (Az. IX R 11/19) ist die Über­tra­gung von Vermögen ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen nur dann als un­ent­gelt­lich zu wer­ten, wenn das Vermögen in den An­wen­dungs­be­reich der Son­der­re­ge­lung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG fällt. Die Über­tra­gung von nach die­ser Vor­schrift nicht begüns­tig­tem Vermögen ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen stellt hin­ge­gen er­trag­steu­er­lich eine (teil)ent­gelt­li­che Leis­tung dar.

Im Streit­fall wurde ein ver­mie­te­tes Mehr­fa­mi­li­en­haus ge­gen Zah­lung ei­ner Leib­rente über­tra­gen. Nach Auf­fas­sung des BFH sind die Zah­lun­gen in Höhe des Bar­werts als An­schaf­fungs­kos­ten und in Höhe des Zin­san­teils als Wer­bungs­kos­ten bei den Ver­mie­tungs­einkünf­ten zu berück­sich­ti­gen. Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen den nur an­tei­li­gen So­fort­ab­zug als Wer­bungs­kos­ten ge­genüber dem vollen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug bei ei­ner Vermögensüber­tra­gung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG weist der BFH zurück.

Hin­weis: Da­mit stimmt der BFH - an­ders als die Vor­in­stanz - der Fi­nanz­ver­wal­tung zu, die be­reits seit ge­raumer Zeit bei der Über­tra­gung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begüns­tig­tem Vermögen ge­gen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen von ei­ner (teil)ent­gelt­li­chen Über­tra­gung aus­geht (BMF-Schrei­ben vom 11.03.2010, BStBl. I 2010, S. 277, Tz. 57 und 65).

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