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Steuerberatung

Vorsicht bei Übertragung des geerbten Familienheims!

Der BFH hat sich mit dem Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­frei­ung bei Über­tra­gung ei­nes Fa­mi­li­en­heims von To­des we­gen an den über­le­ben­den Ehe­gat­ten be­schäftigt und setzt strenge Maßstäbe.

Der BFH hat mit dem Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­be­frei­ung bei Über­tra­gung ei­nes Fa­mi­li­en­heims von To­des we­gen an den über­le­ben­den Ehe­gat­ten be­schäftigt. Und wie­der ein­mal setzt er strenge An­for­de­run­gen an die Steu­er­frei­heit, die nämlich auch leicht wie­der ent­fal­len kann. So entfällt aus Sicht des BFH (Ur­teil vom 11.7.2019 (Az. II R 38/16) die Steu­er­be­frei­ung rück­wir­kend, wenn der über­le­bende Ehe­gatte das ge­erbte Fa­mi­li­en­heim zwar auf­grund ei­nes le­bens­lan­gen Nießbrauchs wei­ter­hin be­wohnt, das Ei­gen­tum daran aber in­ner­halb der von zehn Jah­ren auf einen Drit­ten überträgt. Dies gilt selbst dann, wenn die­ser „Dritte“ das ei­gene Kind war.

Nadja Kuner, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Ebner Stolz in Karlsruhe

Worum geht es?

Steu­er­frei bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG un­ter an­de­rem der Er­werb von To­des we­gen ei­nes im In­land be­le­ge­nen be­bau­ten Grundstücks durch den über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner, so­weit der Erb­las­ser darin bis zu sei­nem Tod eine Woh­nung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt hat. Wei­ter muss die­ses sog. Fa­mi­li­en­heim auch beim Er­wer­ber un­verzüglich zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken selbst ge­nutzt wer­den. Diese Steu­er­be­frei­ung entfällt laut § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rück­wir­kend, wenn der Er­wer­ber das Fa­mi­li­en­heim in­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Er­werb nicht mehr zu Wohn­zwe­cken selbst nutzt.

Argumentation des BFH

Dass die Ei­gen­tums­auf­gabe trotz Nießbrauchs­vor­be­halt schädlich für die Steu­er­be­frei­ung ist, begründet er mit dem Ge­set­zes­wort­laut und dem Sinn und Zweck der Vor­schrift. Das Grund­vermögen soll nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers als Teil der ehe­li­chen oder part­ner­schaft­li­chen Le­bens- und Wirt­schafts­ge­mein­schaft er­hal­ten wer­den. So soll nur der­je­nige steu­er­be­freit wer­den, der endgültig Ei­gentümer des Fa­mi­li­en­heims ist und es selbst zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken nutzt. Da­mit bestätigt der BFH die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, die schon bis­lang eine Wei­terüber­tra­gung un­ter Nut­zungs­vor­be­halt als Ver­stoß ge­gen den Nach­ver­steue­rungs­vor­be­halt wer­tete (R E 13.4 Abs. 6 Satz 2 ErbStR 2011).

Fazit

Un­zwei­fel­haft entfällt die Steu­er­be­frei­ung für das ge­erbte Fa­mi­li­en­heim rück­wir­kend im Falle der Veräußerung, Ver­mie­tung, länge­rem Leer­stand oder un­ent­gelt­li­cher Über­las­sung der Im­mo­bi­lie, da es re­gelmäßig es an der Selbst­nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken fehlt.
Wird das ge­erbte Fa­mi­li­en­heim von dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten hin­ge­gen wei­ter selbst ge­nutzt, je­doch un­ter Nießbrauchs- bzw. Wohn­rechts­vor­be­halt an einen Drit­ten, gar die ei­ge­nen Kin­der, über­tra­gen, ist dem Wort­laut des Ge­set­zes auf den ers­ten Blick Genüge ge­tan.

Der BFH setzt aber die Hürden für die Über­tra­gung des vom über­le­ben­den Ehe­gat­ten ge­erb­ten Fa­mi­li­en­wohn­heims un­ter Nießbrauchs­vor­be­halt auf Kin­der im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge hoch. Min­des­tens zehn Jahre müssen ver­ge­hen, be­vor der über­le­bende Ehe­gatte das Fa­mi­li­en­heim un­ter Nießbrauchs­vor­be­halt auf Kin­der wei­terüber­tra­gen kann. An­sons­ten entfällt die ihm gewährte Steu­er­be­frei­ung für das Fa­mi­li­en­heim rück­wir­kend. Für die Be­ra­tung im Zu­sam­men­hang mit vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­gen schafft das Ur­teil Rechts­si­cher­heit. Al­ler­dings ist das Ur­teil im Er­geb­nis we­nig er­freu­lich.

Le­sen Sie dazu auch den Bei­trag von Nadja Kuner im Han­dels­blatt Steu­er­board.

 

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