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Rechtsberatung

Übertragung von Miteigentum an unvermietetem Grundstück rechtlich vorteilhaft

Der Er­werb ei­nes Mit­ei­gen­tums­an­teils bzw. von Al­lein­ei­gen­tum an einem nicht ver­mie­te­ten oder ver­pach­te­ten Grundstück durch einen Min­derjähri­gen ist ein le­dig­lich recht­lich vor­teil­haf­tes Ge­schäft.

Min­derjährige benöti­gen bei Ab­schluss nicht le­dig­lich recht­lich vor­teil­haf­ter Ge­schäfte grundsätz­lich die Ein­wil­li­gung ei­nes ge­setz­li­chen Ver­tre­ters, § 107 BGB. Da­bei ist ein Rechts­ge­schäft nur dann recht­lich vor­teil­haft, wenn der Min­derjährige aus dem Ge­schäft nicht persönlich ver­pflich­tet wird oder da­durch kein Recht des Min­derjähri­gen auf­ge­ho­ben oder be­schränkt wird. Der Er­werb ei­nes Mit­ei­gen­tums­an­teils bzw. auch beim Er­werb von Al­lein­ei­gen­tum an einem nicht ver­mie­te­ten oder ver­pach­te­ten Grundstück durch einen Min­derjähri­gen ist gemäß Be­schluss des BGH vom 18.04.2024 (Az. V ZB 51/23) le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft, § 107 BGB. Dem­nach muss die Auf­las­sung auch nicht durch einen Ergänzungs­pfle­ger ge­neh­migt wer­den, wenn ein El­tern­teil einen Mit­ei­gen­tums­an­teil an einem ihm gehören­den Grundstück, das we­der ver­mie­tet noch ver­pach­tet ist, auf sein min­derjähri­ges Kind über­tra­gen will. Diese Aus­nahme ist zwar in § 1824 BGB nicht kon­kret auf­geführt, ent­spricht aber der ständi­gen Recht­spre­chung des BGH und be­ruht auf der Über­le­gung, dass für ein Ver­tre­tungs­ver­bot kein Bedürf­nis be­steht, wenn nach der Na­tur des Rechts­ge­schäfts eine Gefähr­dung der Vermögens­in­ter­es­sen des Ver­tre­te­nen nicht nur im kon­kre­ten Ein­zel­fall, son­dern ab­strakt-ge­ne­rell aus­ge­schlos­sen ist.

Hin­weis: Dies gilt je­doch nicht, wenn das be­tref­fende Grundstück ver­mie­tet oder ver­pach­tet ist, weil dann der Er­werb zum Ein­tritt des Min­derjähri­gen in den je­wei­li­gen Miet- oder Pacht­ver­trag als Ver­mie­ter bzw. Verpächter führt. Die dar­aus re­sul­tie­ren­den Pflich­ten seien ih­rem Um­fang nach nicht be­grenzt. Ob die hier­von aus­ge­hen­den Ge­fah­ren für das Vermögen des Min­derjähri­gen hin­sicht­lich der mit dem Grundstück­ser­werb ver­bun­de­nen Vor­teile hin­ge­nom­men wer­den können, lässt sich nach Auf­fas­sung des BGH nicht ab­strakt be­ur­tei­len, so dass eine ent­spre­chende ein­zel­fall­be­zo­gene Prüfung durch den ge­setz­li­chen Ver­tre­ter bzw. einen Ergänzungs­pfle­ger er­for­der­lich wäre.

Glei­che Erwägun­gen stellt der BGH beim Er­werb ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung an. Hier­durch werde der Min­derjährige Mit­glied ei­ner Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft, wo­nach ihm kraft Ge­set­zes persönli­che Ver­pflich­tun­gen tref­fen, die ein ganz er­heb­li­ches Ausmaß an­neh­men können und der An­nahme ei­nes le­dig­lich recht­li­chen Vor­teils ent­ge­gen­ste­hen.

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