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Steuerberatung

Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen

Das BMF mo­di­fi­ziert seine Ausführun­gen zur Buch­wert­fortführung bei Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils in Übe­rein­stim­mung mit der Rechts­auf­fas­sung des BFH. Bei zeit­glei­cher Veräußerung von funk­tio­nal we­sent­li­chem Son­der­be­triebs­vermögen wird eine Buch­wert­fortführung ab­ge­lehnt. An­de­res gilt bei der Veräußerung eine ju­ris­ti­sche Se­kunde da­vor.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 10.09.2020 (Az. IV R 14/18), dass bei un­ent­gelt­li­cher Über­tra­gung des ge­sam­ten Mit­un­ter­neh­me­ran­teils eine Buch­wert­fortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht möglich ist, wenn zeit­gleich eine funk­tio­nal we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage des Son­der­be­triebs­vermögens veräußert wird. Im zu­grunde lie­gen­den Streit­fall ist je­doch im zwei­ten Rechts­gang noch fest­zu­stel­len, zu wel­chem Zeit­punkt die Veräußerung des funk­tio­nal we­sent­li­chen Son­der­be­triebs­vermögens er­folgte. Hierfür sei der Überg­ang des wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tums maßgeb­lich.

Die­ser Rechts­auf­fas­sung folgt nun auch das BMF und weist in sei­nem Schrei­ben vom 05.05.2021 dar­auf hin, dass dazu eine zeit­punkt­be­zo­gene Prüfung vor­zu­neh­men ist. Eine Veräußerung oder Ent­nahme von funk­tio­nal we­sent­li­chem Son­der­be­triebs­vermögen ist dem­nach für die Buch­wert­fortführung un­schädlich, wenn die Veräußerung oder Ent­nahme eine ju­ris­ti­sche Se­kunde vor der Über­tra­gung des ge­sam­ten Mit­un­ter­neh­me­ran­teils er­folgte. Bis­lang sah das BMF ne­ben der zeit­glei­chen auch eine tag­glei­che Veräußerung oder Ent­nahme als schädlich an.

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