Der BFH entschied mit Urteil vom 10.09.2020 (Az. IV R 14/18), dass bei unentgeltlicher Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht möglich ist, wenn zeitgleich eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird. Im zugrunde liegenden Streitfall ist jedoch im zweiten Rechtsgang noch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Veräußerung des funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens erfolgte. Hierfür sei der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich.
Dieser Rechtsauffassung folgt nun auch das BMF und weist in seinem Schreiben vom 05.05.2021 darauf hin, dass dazu eine zeitpunktbezogene Prüfung vorzunehmen ist. Eine Veräußerung oder Entnahme von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen ist demnach für die Buchwertfortführung unschädlich, wenn die Veräußerung oder Entnahme eine juristische Sekunde vor der Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils erfolgte. Bislang sah das BMF neben der zeitgleichen auch eine taggleiche Veräußerung oder Entnahme als schädlich an.