Der Sachverhalt:
Das klagende Ehepaar hatte sich 1992 gemeinsam mit drei Anteilen an einer Fonds-GbR beteiligt. Die Anschaffungskosten finanzierten sie durch ein Darlehens über 54.050 € bei der E-Bank. Aus der Beteiligung erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die an die E-Bank geleisteten Schuldzinsen sowie die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die von der GbR vermieteten Gebäude brachten sie als Werbungskosten in Abzug. Das Darlehensverhältnis mit der E-Bank ging im Wege der Rechtsnachfolge auf die B-AG über.
Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen der an der GbR beteiligten Gesellschafter durch Feststellungsbescheid für 2011 einheitlich und gesondert mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 27.744 € fest. Die Parteien stritten um die Frage, ob die Übertragung des Anteils an dem Immobilienfonds als Veräußerungsgeschäft oder als Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts anzusehen war. Das Finanzamt ging von einer Rückabwicklung aus. Das FG bestätigte diese Annahme. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und änderte den Bescheid dahingehend, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger um 13.080 € verringert wurden.
Gründe:
Das FG war zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Rückabwicklung der Beteiligung vorgelegen habe. Die Kläger hatten ihre Beteiligung vielmehr veräußert.
Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person aufgefasst. Darüber hinaus können aber auch andere marktoffenbare Vorgänge als Veräußerung zu beurteilen sein. Eine Veräußerung liegt hingegen dann nicht vor, wenn das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft rückabgewickelt wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn das (auf die Anschaffung eines Grundstücks gerichtete) Erwerbsgeschäft wegen Vertragsstörung keinen Bestand hat und die Vertragspartner sich die gegenseitig erbrachten Leistungen vollständig zurückgewähren.
Entsprechendes gilt, wenn der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung rückabgewickelt wird. An einer Veräußerung fehlt es in diesen Fällen insbesondere, wenn der an einer Personengesellschaft beteiligte Gesellschafter seine Beteiligung kündigt und in der Folge seine Rechtsstellung auf den Veräußerer oder eine von diesem eingeschaltete Person überträgt; denn die Rückgabe der zuvor erworbenen Rechtsstellung stellt in diesem Fall keinen marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Ganz allgemein spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Rückabwicklung des Vertrags auf Rücktritt, Kündigung, der Leistung von Schadensersatz oder einem anderen Rückabwicklungsgrund beruht.
Im vorliegenden Fall war die von den Steuerpflichtigen erworbene Beteiligung jedoch nicht rückabgewickelt, sondern auf eine vom Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft übertragen worden und im Gegenzug vom Kreditinstitut ein Schuldenerlass gewährt worden. Infolgedessen war die Beteiligung als Gegenleistung für den Darlehensverzicht und damit entgeltlich auf die Erwerbergesellschaft übertragen worden. Da dies außerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG erfolgte, ergaben sich aus dieser Veräußerung keine einkommensteuerlichen Konsequenzen. Da keine Rückabwicklung vorlag, konnte sich aus dem Vorgang auch keine als Einnahmen zu besteuernde Erstattung von Schuldzinsen ergeben.
Linkhinweis:
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