Der Sachverhalt:
Die Kläger unterhielten bei der Beklagten ein Konto. Aufgrund eines durch Telefaxschreiben übermittelten Überweisungsauftrags überwies die Beklagte einen Betrag i.H.v. 11.200 € an den im Auftragsschreiben bezeichneten Empfänger, den Neffen der Kläger. Unter Bezugnahme auf den ausgeführten Auftrag wies die Beklagte per Schreiben darauf hin, dass das Fälschungsrisiko bei Fax-Übermittlungen sehr groß sei und sie künftigen Fax-Aufträgen nur entsprechen würde, wenn die beigefügte Haftungsfreistellung von den Klägern unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt worden sei.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 11.200,00 € aus § 675 u Satz 2 BGB.
Der Beklagten stand gegen die Kläger kein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 675 c Abs. 1, 670, 675 u S. 1 BGB zu, weil davon auszugehen ist, dass ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorlag. Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs schuldet der Zahlungsdienstleister, weil er die Belastung des Kontos zu Unrecht vorgenommen hat, gem. § 675 u S. 2 BGB die unverzügliche Erstattung des Zahlungsbetrages. Gem. § 675 j BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat. Von einer Zustimmung der Kläger durch Einwilligung in Form der Erteilung des Zahlungsauftrags kann hier nicht ausgegangen werden.
Zwar hat die Beklagte eine Ablichtung des Faxschreibens vorgelegt. Das Faxschreiben beweist jedoch nicht die Abgabe der unterzeichneten Erklärung, denn bei diesem handelt es sich nicht um eine Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, sondern nur um eine Abschrift derselben. Auch die Voraussetzungen des § 427 S. 1 ZPO, wonach die Abschrift einer Urkunde unter den dort genannten Voraussetzungen von dem Gericht als richtig angesehen werden kann, liegen hier nicht vor. Darüber hinaus haben die Kläger hier jedoch auch die Echtheit der Unterschriften bestritten und die Beklagte hat den Beweis der Echtheit nicht geführt. Dies geht zu ihren Lasten. Die Beklagte trägt auch im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 675 u S. 2 BGB die Beweislast für die Autorisierung der Zahlung. Weil die Beklagte für die Autorisierung der Zahlung beweispflichtig ist, trägt sie auch die Beweislast für die Echtheit der Unterschriften.
Zugunsten der Beklagten greift entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht der Haftungsausschluss nach § 676 c Nr. 1 BGB. Die Fälschung des Auftrags stellte für die Beklagte kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, denn sie war sich des Fälschungsrisikos bei Aufträgen mittels Telefaxschreibens bewusst, wie sich aus ihrem Schreiben vom 14.04.2010 ergibt. Zudem ist der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierter Zahlung verschuldensunabhängig ausgestaltet, so dass es auf eine Erkennbarkeit der Fälschung nicht ankommt. Es verbietet sich daher, über die Regelung des § 676 c Nr. 1 BGB die gesetzliche Risikoverteilung zu unterlaufen.
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