Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbrauchzentralen in Deutschland; bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank. Diese hatte auf ihrer Internetseite ihre Leistungen mit einem Preisverzeichnis und einem "Preisaushang" beworben, in denen die Sollzinsen für (eingeräumte und geduldete) Überziehungskredite in einer Tabelle mit anderen Gebührentatbeständen aufgeführt wurden, jedoch nicht gesondert herausgehoben waren. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen Art. 247a § 2 Absatz 2 EGBGB.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, es reiche aus, dass die Informationen im Rahmen einer übersichtlichen Gesamtdarstellung ohne weiteres auffindbar seien; eine Hervorhebung sei nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, wonach (nur) eine Abgrenzung von Fußnoten oder "Kleingedrucktem" gefordert werde. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 I 1, II Nr. 1e UKlaG i.V.m. Art. Art. 247a § 2 II EGBGB zu, da die Beklagte die notwendigen Angaben nicht ausreichend hervorgehoben hat.
Der Anforderung des - als verbraucherschützende Norm (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 e UKlaG) einzustufenden - Art. 247a § 2 Absatz 2 EGBGB, wonach der Sollsinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten "versteckt" wird. Vielmehr muss der Zinssatz deutlich hervorgehoben werden.
Diese Auslegung führt nicht zu einem widersprüchlichen Ergebnis, wonach in der Werbung die Sollzinsen stärker hervorgehoben werden müssten als bei Vertragsschluss. Dies lässt sich dadurch erklären, dass dem Gesetzgeber eine Erstreckung dieser erweiterten Pflicht auch auf den Bereich unmittelbar vor Vertragsschluss durch die vollharmonisierende Verbraucherkreditrichtlinie verwehrt war. Dass dem Gesetzgeber diese Problematik bewusst war, zeigen die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, wonach die Regelung von der Richtlinie nicht betroffen ist, da diese nur den Bereich bei/vor Vertragsschluss regelt, nicht aber den übrigen Bereich wie hier die Werbung.
Die Auslegung ist auch mit europäischem Recht vereinbar. Der nationale Gesetzgeber greift nämlich mit Art. 247a § 2 nicht in das Regelungsgefüge der Verbraucherkreditrichtlinie ein, die eine Vollharmonisierung anstrebt. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nach diesem Harmonisierungskonzept keine weitergehenden Regelungen zum Schutz der Verbraucher aufnehmen. Das gilt allerdings laut Erwägungsgrund 10 Verbraucherkredit-RL nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs. Die Reichweite des Anwendungsbereichs ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt hier jedoch zu keiner Kollision mit den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie, da diese lediglich vorvertragliche Informationspflichten, hingegen keine allgemeinen Informationspflichten von Darlehensgebern und Darlehensvermittlern normieren.
Allerdings war die Revision zuzulassen, da die Auslegung von Art. 247a § 2 II EGBGB - auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) - grundsätzliche Bedeutung hat. Sie stellt sich bei allen Kreditinstituten, die Preisverzeichnisse vorhalten.
Der Anforderung des - als verbraucherschützende Norm (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 e UKlaG) einzustufenden - Art. 247a § 2 Absatz 2 EGBGB, wonach der Sollsinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten "versteckt" wird. Vielmehr muss der Zinssatz deutlich hervorgehoben werden.