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Steuerberatung

Üblicher Endpreis von Sachbezügen bei Anwendung der 44 Euro-Freigrenze

Sach­bezüge un­ter­lie­gen nicht der Lohn­steuer, wenn sie im Mo­nat den Be­trag von 44 Euro nicht über­schrei­ten. Da es sich um eine Frei­grenze han­delt, ist ganz ent­schei­dend, wie der übli­che End­preis der Sach­bezüge zu be­mes­sen ist, wor­auf der BFH ausführ­lich ein­geht.

Mit Ur­teil vom 6.6.2018 (Az. VI R 32/16) bestätigt der BFH seine ständige Recht­spre­chung, wo­nach sich der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berück­sich­ti­gende übli­che End­preis der vom Ar­beit­neh­mer er­lang­ten Sach­bezüge nach dem End­ver­brau­cher­preis be­misst. Da­bei han­delt es sich grundsätz­lich um den von Letzt­ver­brau­chern für iden­ti­sche bzw. gleich­ar­tige Wa­ren tatsäch­lich ge­zahl­ten güns­tigs­ten Ein­zel­han­dels­preis am Markt. Lie­fert der Ar­beit­ge­ber die Ware in die Woh­nung des Ar­beit­neh­mers, zählen Fracht-, Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten nicht zum End­preis für die Ware, so der BFH wei­ter. Viel­mehr liege eine zusätz­li­che Leis­tung des Ar­beit­ge­bers vor, die bei der Prüfung der 44 Euro-Frei­grenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG als wei­te­rer Vor­teil ein­zu­be­zie­hen ist.

Ent­spre­chen­des gelte, wenn der güns­tigste Ein­zel­han­dels­preis im Ver­sand- und On­line­han­del ge­fun­den werde. Ist der Ver­sand als ei­genständige Leis­tung aus­ge­wie­sen und nicht be­reits im Ein­zel­han­dels­preis ent­hal­ten, trete der Vor­teil aus der Lie­fe­rung bei der Prüfung der 44 Euro-Frei­grenze zum Wa­ren­wert hinzu.

Hinweis

Da das Über­schrei­ten der mo­nat­li­chen 44 Euro-Frei­grenze dazu führt, dass der ge­samte Sach­be­zug lohn­steu­er­pflich­tig ist, soll­ten Ar­beit­ge­ber et­waig zu berück­sich­ti­gende Ver­sand­kos­ten bei Lie­fe­rung von Wa­ren in die Woh­nung des Ar­beit­neh­mers nicht außer Acht las­sen.

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