Mit Urteil vom 6.6.2018 (Az. VI R 32/16) bestätigt der BFH seine ständige Rechtsprechung, wonach sich der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigende übliche Endpreis der vom Arbeitnehmer erlangten Sachbezüge nach dem Endverbraucherpreis bemisst. Dabei handelt es sich grundsätzlich um den von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlten günstigsten Einzelhandelspreis am Markt. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, zählen Fracht-, Liefer- und Versandkosten nicht zum Endpreis für die Ware, so der BFH weiter. Vielmehr liege eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers vor, die bei der Prüfung der 44 Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG als weiterer Vorteil einzubeziehen ist.
Entsprechendes gelte, wenn der günstigste Einzelhandelspreis im Versand- und Onlinehandel gefunden werde. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelspreis enthalten, trete der Vorteil aus der Lieferung bei der Prüfung der 44 Euro-Freigrenze zum Warenwert hinzu.
Hinweis
Da das Überschreiten der monatlichen 44 Euro-Freigrenze dazu führt, dass der gesamte Sachbezug lohnsteuerpflichtig ist, sollten Arbeitgeber etwaig zu berücksichtigende Versandkosten bei Lieferung von Waren in die Wohnung des Arbeitnehmers nicht außer Acht lassen.