Auf diese Möglichkeit der Kostenzuschüsse haben wir bereits in unserem Webinar am 22.06.2022 hingewiesen, in dem wir zudem auf das KfW-Kreditprogramm UBR 2022 eingegangen sind. Nachdem die EU-Kommission am 14.07.2022 das Maßnahmenpaket der Bundesregierung für besonders von den Folgen des Ukraine-Kriegs betroffenen Unternehmen genehmigte, können nun energieintensive Unternehmen diesen beantragen.
Wer ist antragsberechtigt?
Eine grundsätzliche Antragsberechtigung ist gegeben, wenn das Unternehmen in einer energieintensiven Branche gemäß Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) tätig ist und sich seine Energiebeschaffungskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mindestens 3 % des Produktionswerts belaufen haben. Unternehmen, welche im Anhang I des Temporary Crisis Framework aufgeführt sind, können eine höhere Förderung erhalten.
Erstanträge sind spätestens bis zum 31.08.2022 einzureichen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Anschlussfrist.
Was wird bezuschusst?
Bezuschusst wird ein Anteil der Erdgas- und Stromkosten von Februar bis September 2022, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Der Anteil bemisst sich in drei Stufen je nach Betroffenheit der Unternehmen:
- 30 % der Preisdifferenz (Fördersatz) und bis zu 2 Mio. Euro erhalten generell antragsberechtigte Unternehmen.
- 50 % der Preisdifferenz und bis zu 25 Mio. Euro erhalten Unternehmen, die zudem einen Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen. Die Förderung darf nicht 80 % des Betriebsverlusts übersteigen.
- 70 % der Preisdifferenz und bis zu 50 Mio. Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 des TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), die sämtliche zuvor genannte Voraussetzungen erfüllen.
Die genannten Fördersätze werden im Juli für die restliche Laufzeit des Programms einmalig um 10 Prozentpunkte abgeschmolzen.
Verbrauchtes Erdgas wird in den Fördermonaten Juli - September nur bis zu 80 % derjenigen Menge bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat, damit kein Anreiz zu einem erhöhten Verbrauch von Erdgas besteht.
Hinweis: Neben den hier aufgeführten grundsätzlichen Fördervoraussetzungen bestehen weitere besondere Förderbedingungen, welche vor der Antragsstellung genau geprüft werden sollten. So muss u. a. die Geschäftsführung erklären, dass sie auf eine Erhöhung ihrer Vergütung sowie auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das laufende Geschäftsjahr vollständig verzichtet. Andernfalls droht die Rückforderung eines erhaltenen Zuschusses.
Weitere Information zu diesem Energiekostendämpfungsprogramm stellt das BMF hier zur Verfügung.