deen

Ukraine-Krieg: Energieintensive Unternehmen erhalten Zuschüsse

Seit 15.07.2022 ist die An­trags­stel­lung bezüglich der Di­rekt­zu­schüsse für Un­ter­neh­men mit ho­hem En­er­gie­ver­brauch über das ELAN-K2 Por­tal auf der Web­site des Bun­des­amts für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) möglich.

Auf diese Möglich­keit der Kos­ten­zu­schüsse ha­ben wir be­reits in un­se­rem Webi­nar am 22.06.2022 hin­ge­wie­sen, in dem wir zu­dem auf das KfW-Kre­dit­pro­gramm UBR 2022 ein­ge­gan­gen sind. Nach­dem die EU-Kom­mis­sion am 14.07.2022 das Maßnah­men­pa­ket der Bun­des­re­gie­rung für be­son­ders von den Fol­gen des Ukraine-Kriegs be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men ge­neh­migte, können nun en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men die­sen be­an­tra­gen.

© unsplash

Wer ist antragsberechtigt?

Eine grundsätz­li­che An­trags­be­rech­ti­gung ist ge­ge­ben, wenn das Un­ter­neh­men in ei­ner en­er­gie­in­ten­si­ven Bran­che gemäß An­hang I der Leit­li­nien für staat­li­che Klima-, Um­welt­schutz- und En­er­gie­bei­hil­fen 2022 (KU­EBLL) tätig ist und sich seine En­er­gie­be­schaf­fungs­kos­ten im letz­ten ab­ge­schlos­se­nen Ge­schäfts­jahr auf min­des­tens 3 % des Pro­duk­ti­ons­werts be­lau­fen ha­ben. Un­ter­neh­men, wel­che im An­hang I des Tem­porary Cri­sis Frame­work auf­geführt sind, können eine höhere Förde­rung er­hal­ten.

Er­st­anträge sind spätes­tens bis zum 31.08.2022 ein­zu­rei­chen. Bei die­ser Frist han­delt es sich um eine ma­te­ri­elle An­schluss­frist.

Was wird bezuschusst?

Be­zu­schusst wird ein An­teil der Erd­gas- und Strom­kos­ten von Fe­bruar bis Sep­tem­ber 2022, so­weit sich der Preis im Ver­gleich zum Durch­schnitts­preis 2021 mehr als ver­dop­pelt hat. Der An­teil be­misst sich in drei Stu­fen je nach Be­trof­fen­heit der Un­ter­neh­men:

  • 30 % der Preis­dif­fe­renz (Förd­er­satz) und bis zu 2 Mio. Euro er­hal­ten ge­ne­rell an­trags­be­rech­tigte Un­ter­neh­men.
  • 50 % der Preis­dif­fe­renz und bis zu 25 Mio. Euro er­hal­ten Un­ter­neh­men, die zu­dem einen Be­triebs­ver­lust in dem je­wei­li­gen Mo­nat auf­grund der zusätz­li­chen En­er­gie­kos­ten nach­wei­sen. Die Förde­rung darf nicht 80 % des Be­triebs­ver­lusts über­stei­gen.
  • 70 % der Preis­dif­fe­renz und bis zu 50 Mio. Euro er­hal­ten Un­ter­neh­men aus den in An­hang 1 des TCF ge­lis­te­ten 26 be­son­ders be­trof­fe­nen Sek­to­ren (u. a. Che­mie, Glas, Stahl, Me­talle, Ke­ra­mik), die sämt­li­che zu­vor ge­nannte Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Die ge­nann­ten Fördersätze wer­den im Juli für die rest­li­che Lauf­zeit des Pro­gramms ein­ma­lig um 10 Pro­zent­punkte ab­ge­schmol­zen.

Ver­brauch­tes Erd­gas wird in den Förder­mo­na­ten Juli - Sep­tem­ber nur bis zu 80 % der­je­ni­gen Menge be­zu­schusst, die das Un­ter­neh­men im glei­chen Vor­jah­res­zeit­raum ver­braucht hat, da­mit kein An­reiz zu einem erhöhten Ver­brauch von Erd­gas be­steht.

Hin­weis: Ne­ben den hier auf­geführ­ten grundsätz­li­chen Förder­vor­aus­set­zun­gen be­ste­hen wei­tere be­son­dere Förder­be­din­gun­gen, wel­che vor der An­trags­stel­lung ge­nau geprüft wer­den soll­ten. So muss u. a. die Ge­schäftsführung erklären, dass sie auf eine Erhöhung ih­rer Vergütung so­wie auf den va­ria­blen Teil ih­rer Vergütung für das lau­fende Ge­schäfts­jahr vollständig ver­zich­tet. An­dern­falls droht die Rück­for­de­rung ei­nes er­hal­te­nen Zu­schus­ses.

Wei­tere In­for­ma­tion zu die­sem En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramm stellt das BMF hier zur Verfügung.

nach oben