Im Vordergrund der Sanktionen der EU stehen Ausfuhrbeschränkungen sowie Beschränkungen im Zahlungsverkehr mit Russland.
Mit unserem Ukraine-Ticker geben wir Unternehmen mit Wirtschaftsbeziehungen nach Russland einen Überblick über diese Entwicklungen.
Hinweis: Aufgrund der beinahe täglichen Aktualisierungen und Erweiterung der Ausfuhrbeschränkungen sollten Unternehmen fortlaufend prüfen, inwieweit sie betroffen sind und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Geschäftstätigkeiten weiterhin ausführen können.
24.06.2024
14. Sanktionspaket gegen Russland
Mit der Veröffentlichung des 14. Sanktionspakets am 24.06.2024 wurden Maßnahmen getroffen, mit denen die Umgehung von Sanktionen gegenüber Russland unterbunden werden soll.
Mehr dazu lesen Sie hier.
27.05.2024
Neue Verordnung als Antwort auf schwere Menschenrechtsverletzungen
Mit der am 27.05.2024 in Kraft getretenen Verordnung reagiert die EU auf schwere Menschenrechtsverletzungen durch Russland. Die Verordnung beinhaltet u. a. Verkaufsverbote für von in einem Anhang aufgeführten Gütern, wie z. B. Handfeuerwaffen, Explosivstoffe oder0 Stacheldraht. Ebenso verboten ist zudem der Verkauf von Gütern an Personen in Russland, wenn Kenntnis darüber besteht, dass diese im Zusammenhang mit internen Repressionen in Russland stehen. Mehr dazu lesen Sie hier.
28.02.2024
13. Sanktionspaket gegen Russland
Zum zweiten Jahrestag der Invasion Russlands in der Ukraine wurden am 23.02.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) zwei weitere Änderungsverordnungen hinsichtlich der Restriktionen gegen Russland bekannt gegeben, die sich in erster Linie gegen den Militär- und Verteidigungssektor richten.
Mehr dazu lesen Sie hier.
21.12.2023
12. Sanktionspaket gegen Russland
Am 18.12.2023 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) mit drei Änderungsverordnungen zum 12. Sanktionspaket erneut Restriktionen gegen Russland beschlossen.
Mehr dazu lesen Sie hier.
27.06.2023
Sanktionspaket gegen Russland zur effektiveren Durchsetzung der EU-Sanktionen
Um die bisherigen Sanktionen wirksamer umzusetzen und zugleich Umgehungen über Drittstaaten entgegenzuwirken, wurden am 23.06.2023 im Amtsblatt der EU erneut umfangreiche Sanktionen veröffentlicht, die am 24.06.2023 in Kraft getreten sind.
Mehr zu den einzelnen Maßnahmen lesen Sie hier.
28.02.2023
Verschärfung der Sanktionen gegen Belarus
Am 27.02.2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/419 zur Anpassung der Sanktionen gegen Belarus veröffentlicht. Diese ist am 28.02.2023 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält 21 zusätzliche Personen und Organisationen, die künftig von den Restriktionen betroffen sind.
Hinweis: Die neu aufgenommenen Listungen müssen im Rahmen der Sanktionslistenprüfung bei Geschäftsvorgängen mit Belarus mitberücksichtigt werden.
25.02.2023
Weitere Sanktionen gegen Russland im Rahmen des zehnten Sanktionspakets
Als Antwort auf die seit einem Jahr fortwährenden rechtswidrigen Kriegshandlungen Russlands, welche weiterhin auch gezielt auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen gerichtet werden, wurden am 25.02.2023 im Amtsblatt der EU erneut umfangreiche Restriktionen veröffentlicht, die jeweils zum 25.02.2023 und zum 26.02.2023 in Kraft getreten sind.
Es gelten neue Ausfuhrbeschränkungen und -verbote für Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder fortgeschrittener Technologie, die zur Verwendung militärischer Handlungen genutzt werden können (bspw. elektronische Komponenten geeignet für die Anwendung in Drohnen, Fahrzeugen, Hubschraubern, bestimmte Seltenen Erden, Wärmebildkameras). Die Ausfuhrverbote gelten auch für industrielle Güter, die sich unter anderem für den militärischen Sektor nutzen lassen (bspw. Ferngläser, Gabelstapler, Kompasse, Krane, Lastkraftwagen, Maschinen zur Metallbearbeitung, Pumpen, Radargeräte, Sattelauflieger, Stromerzeugungsaggregate, Triebwerke, Turbinen). Auch wurden Einfuhrverbote auf Güter, mit denen Russland bisher weiterhin hohe Gewinne erwirtschaftet konnte, verhängt (bspw. Bitumen, Kohlenstoff, Mineralwachse, Synthetischer Kautschuk). Zusätzlich wurde das Sendeverbot auf zwei weitere russische Medien ausgeweitet und im Finanzsektor drei weitere Großbanken mit Sanktionen belegt (Verordnung (EU) 2023/427 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014).
Darüber hinaus wurden knapp 120 weitere Personen und Organisationen von den Sanktionslisten erfasst (Verordnung (EU) 2023/426 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 sowie Verordnung (EU) 2023/429 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014).
Das Ziel der angepassten Sanktionen ist die finanzielle und wirtschaftliche Schwächung Russlands, um eine Erschöpfung dessen Kriegsarsenals für weitere Angriffe gegen die Ukraine zu erzielen. Ebenfalls wird verstärkt der Druck auf Russlands Propagandamaschinerie und gegen diejenigen, die versuchen die Sanktionen zu umgehen, erhöht.
Hinweis: Unternehmen, die nach wie vor Geschäfte mit russischen Vertragspartnern betreiben, müssen erneut zahlreiche zusätzliche Beschränkungen und Verbote beachten. Betroffenen Unternehmen wird weiterhin geraten, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Russland, vor allem in Bezug auf ihr Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner, auf Einhaltung der aktuellen Sanktionen zu überprüfen.
20.12.2022
Weitere Sanktionen gegen Russland im Rahmen des neunten Sanktionspakets
Aufgrund der andauernden Kriegshandlungen Russlands, welche u. a. gezielt auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen gerichtet werden, wurden am 16.12.2020 im Amtsblatt der EU neue Restriktionen veröffentlicht, die noch am selben Tag in Kraft getreten sind.
Neben der Ergänzung des Anfang Dezember in Kraft getretenen Öl-Embargos (Einfuhrverbot von russischem Öl auf dem Seeweg und Ölpreisobergrenze) wurden zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen und Ausfuhrverbote für Waren und Dienstleistungen verhängt.
Davon betroffen sind verstärkt sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck, aber auch industrielle Güter und Technologien wie bspw. Flugzeugmotoren, Funkfernsteuergeräte, Kameras, Linsen, Laptops, Rechnerkomponenten, Spielzeugdrohnen und Dienstleistungen aus den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchungen und Werbung.
Darüber hinaus wurden knapp 200 weitere Personen und Organisationen von den Sanktionslisten erfasst.
Auch gelten zusätzliche Verbote in Bezug auf russische Medien, russische Banken, den russischen Energiesektor und den russischen Bergbausektor.
Ziel ist es weiterhin, Russland wirtschaftlich unter Druck zu setzen, um dessen finanzielle Mittel für weitere Angriffe gegen die Ukraine zu mindern.
Die Sanktionen wurden durch die folgenden Verordnungen (VOen) umgesetzt:
- (EU) 2022/2475 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Restriktionen - Erweiterung des Wirkungsbereiches der Regelungen)
- (EU) 2022/2476 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Restriktionen - Aufnahme weiterer Personen und Organisationen)
- (EU) 2022/2474 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 (Ausfuhrbeschränkungen und -Verbote; Sanktionen gegen russische Banken, russische Medien, den russischen Energiesektor und den russischen Bergbau)
Hinweis: Unternehmen, die nach wie vor Geschäfte mit russischen Vertragspartnern betreiben, müssen erneut zahlreiche zusätzliche Beschränkungen und Verbote beachten. Betroffenen Unternehmen kann nur weiterhin geraten werden, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Russland, vor allem in Bezug auf ihr Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner, auf Einhaltung der aktuellen Sanktionen zu überprüfen.
06.12.2022
Ölembargo: Erneute Restriktionen auf russisches Öl
Am 03.12.2022 wurden erneut Sanktionen gegen Russland im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht. Diese richten sich dabei auf Rohöl sowie bestimmte weitere Ölerzeugnisse mit Ursprung in Russland.
Als Reaktion auf die andauernden Kriegshandlungen Russlands wurden abermals neue Restriktionen gegen Russland beschlossen, die nach ihrer Veröffentlichung am 03.12.2022 im Amtsblatt der Union zum 04.12.2022 in Kraft getreten sind.
Verboten ist dabei ab dem 05.12.2022 der Erwerb und die Einfuhr von Rohöl sowie auch die Weiterleitung in Drittländer bzw. damit verbundene direkte oder indirekte Dienstleistungen aus Russland in die EU. Für bestimmte weitere Erdölerzeugnisse werden diese Verbote ab dem 05.02.2023 gelten.
Unter bestimmten Umständen sind vorübergehende Ausnahmen vorgesehen. So können bspw. Rohöllieferungen auf dem Seeweg erlaubt sein, wenn diese notwendig sind, um die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder der Umwelt zu sichern. Für diese im Seeweg transportierten Lieferungen gilt seit 05.12.2022 allerdings eine Preisobergrenze von 60 US-Dollar pro Barrel.
Darüber hinaus kann die Einfuhr von über Pipelines geliefertes Rohöl an bestimmte Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt sein.
Dieser Eingriff in den Öl-Markt Russlands betrifft bis zu 90 % der russischen Öleinfuhren nach Europa, und soll fortwährend den wirtschaftlichen Druck gegen Russland verstärken sowie die finanziellen Mittel für militärische Güter verringern.
Hinweis: Durch dieses Öl-Embargo werden die bestehenden Restriktionen in Bezug auf russisches Öl und Ölerzeugnisse verschärft. Betroffenen Unternehmen mit Bezug zu Russland kann nur weiterhin geraten werden, ihre diesbezüglichen wirtschaftlichen Tätigkeiten, vor allem in Hinsicht auf ihr Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner, auf Einhaltung der aktuellen Sanktionen (siehe Verordnung (EU) 2022/2367 und Verordnung (EU) 2022/2368)zu überprüfen.
06.10.2022
Weitere Sanktionen gegen Russland durch achtes Sanktionspaket
Aufgrund der andauernden Kriegshandlungen, der angekündigten Annexion weiterer ukrainischer Gebiete sowie auch der Drohung mit Atomwaffen durch Russland wurden erneut Restriktionen beschlossen, die nach ihrer Veröffentlichung jeweils zum 06.10.2022 und zum 07.10.2022 in Kraft getreten sind.
Um dem russischen Militär und der hiesigen Industrie verstärkt den Zugriff auf europäische Dienstleistungen, Fachwissen, Schlüsselkomponenten als auch finanzielle Mittel zu entziehen, sieht das aktuelle Sanktionspaket erweiterte Ein- und Ausfuhrbeschränkungen vor.
Darüber hinaus wird die Grundlage für eine Preisobergrenze und weitere Beschränkungen zur Beförderung von russischem ÖL in Drittländer über den Seeweg geschaffen.
Ziel ist es Russland weiterhin wirtschaftlich unter Druck zu setzen und dementsprechend die finanziellen Mittel für weitere Aggressionen gegen die Ukraine zu mindern.
Die Sanktionen wurden durch die folgenden Verordnungen (VOen) umgesetzt:
- (EU) 2022/1906 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Restriktionen - Aufnahme weiterer Personen und Organisationen); am 06.10.2022 in Kraft getreten
- (EU) 2022/1905 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Restriktionen - Erweiterung des Wirkungsbereiches der Regelungen); am 06.10.2022 in Kraft getreten
- (EU) 2022/1904 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 (Einführung einer Ölpreisobergrenze und umfassende Anpassungen der warenbezogenen Restriktionen - u.a. elektronisch integrierte Schaltungen; Eisen- und Stahlerzeugnisse; Fahrzeuge; Halbleiterbauelemente; Keramik; Kosmetikprodukte; Leder; Papier; Tabakwaren; technische Güter des Luftfahrtsektors; etc.); am 07.10.2022 in Kraft getreten
- (EU) 2022/1903 zur Änderung der VO (EU) 2022/263 (restriktive Maßnahmen gegen Russland als Reaktion auf die Annektierung der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk); am 07.10.2022 in Kraft getreten
Hinweis: Durch die erneut umfangreichen Anpassungen und Ergänzungen des achten Sanktionspakets müssen zahlreiche zusätzliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen beachtet werden. Betroffenen Unternehmen kann nur weiterhin geraten werden, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Russland, vor allem in Bezug auf ihr Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner, auf Einhaltung der aktuellen Sanktionen zu überprüfen.
21.07.2022
Erneute Sanktionen gegen Russland verabschiedet
Mit Veröffentlichung am 21.07.2022 im Amtsblatt der Union sind zum wiederholten Male neue Restriktionen gegen Russland in Kraft getreten.
Durch die Erweiterung von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sowie der Aufnahme neuer Personen und zusätzlicher Produkte in den Sanktionslisten soll die Effektivität der bisherigen Sanktionen gestärkt und der wirtschaftliche Druck auf Russland weiter erhöht werden.
Darüber hinaus werden als Reaktion auf die syrische Militärunterstützung Russlands nun auch Personen und Organisationen des syrischen Staats in den aktuellen Verordnungen sanktioniert.
Die Sanktionen wurden durch die folgenden Verordnungen (VO) umgesetzt:
Russland:
- (EU) 2022/1270 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Restriktionen - Aufnahme weiterer Personen und Organisationen)
- (EU) 2022/1274 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Restriktionen - Aufnahme Personen und Organisationen des syrischen Staats)
- (EU) 2022/1273 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (restriktive Maßnahmen gegen Russland)
- (EU) 2022/1269 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 (warenbezogene Restriktionen - u.a. Gold, Hochtechnologie, Ausrüstung, Software und Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, Chemische Arbeitsstoffe sowie besondere Werkstoffe und Materialien, etc.)
Für die Umsetzung der neuen Regelungen sind in den Verordnungen unterschiedliche Maßnahmen und Übergangszeiträume vorgesehen, so dass beispielsweise geschlossene Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen noch erfüllt werden können.
Hinweis: Der politische Kurs der EU seit Beginn der russischen Invasion in der Ukraine geht zunehmend in Richtung eines Komplettausschlusses Russlands aus der europäischen Wirtschaft. Wie bereits bei den vorangegangenen Restriktionen ist daher allen betroffenen Unternehmen zu raten, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Russland regelmäßig auf die Einhaltung der aktuellen Sanktionen zu überprüfen.
11.07.2022
Zoll-/MwSt-Befreiung bei Abgabe von Gegenständen an Kriegsflüchtlinge
Nach einem Beschluss der EU-Kommission wird bei kostenloser Bereitstellung von bestimmten Gegenständen an Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, weder Zoll noch Mehrwertsteuer ausgelöst. Allerdings greift dies nicht für Einfuhren in alle EU-Mitgliedstaaten, so auch nicht für Deutschland.
Die durch den Ukraine-Konflikt ausgelöste humanitäre Krise hat sowohl für die Ukraine selbst als auch für Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhebliche Folgen. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission (Beschluss (EU) 2022/1108 vom 01.07.2022, ABl. 2022 Nr. L178) u.a. die Einfuhr von bestimmten Gegenständen zur Verwendung im Rahmen von Hilfsaktionen für Kriegsflüchtlinge der Ukraine von Zöllen und Mehrwertsteuer (in Deutschland: Einfuhrumsatzsteuer) befreit.
Die Befreiung gilt für Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem 24.02.2022 und dem 31.12.2022. Befreit sind Gegenstände zur Katastrophenhilfe, die kostenlos von anerkannten staatlichen und öffentlichen Hilfsorganisationen Kriegsflüchtlingen der Ukraine zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls befreit sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zwecks Deckung des eigenen Bedarfs während dieser Hilfsaktionen eingeführt werden. Auch die Weitergabe der Gegenstände an anerkannte ukrainische Hilfsorganisationen zur Verteilung an Bedürftige in der Ukraine ist eingeschlossen.
Hinweis: Der Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission richtet sich nicht an alle Mitgliedstaaten der EU; Einfuhren der o.g. Waren nach Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Lettland, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern sind von der Befreiung ausgenommen, Zölle und Mehrwertsteuer fallen bei Einfuhren in diese Länder weiterhin an.
27.06.2022
Nachträgliche Verschärfung des sechsten EU-Sanktionspakets
Seit dem 25.06.2022 gilt das Verbot zur Verbreitung von Inhalten bestimmter Organisationen (über Kabel, Satellit, Internet-Video-Sharing-Plattformen, Internetanwendungen, etc.) auch für alle Organisationen, die im Anhang VI der im Zuge des sechsten EU-Sanktionspakets veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/879 aufgeführt sind.
Die Anpassung der obenstehenden Verordnung ist mit Veröffentlichung vom 24.06.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union am 25.06.2022 in Kraft getreten.
Mit dieser Maßnahme soll die Verbreitung russischer Medien sowie Werbemöglichkeiten für russische Produkte und Dienstleistungen weiter eingeschränkt werden. Betroffen sind damit vor allem Medienanbieter.
Hinweis: Weitere Anpassungen sowie neue Sanktionen können in Anbetracht der aktuellen Situation nach wie vor erfolgen.
Um Verstöße gegen die Sanktionen vorzubeugen, ist betroffenen Unternehmen weiterhin zu raten, sich über den neuesten Rechtsstand zu informieren.
08.06.2022
Sechstes EU-Sanktionspaket verabschiedet: weitere Sanktionen gegen Russland und Belarus
Im Zuge des sechsten Sanktionspakets sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 03.06.2022 die neuen Verordnungen gegen Russland und Belarus in Kraft getreten und seitdem wirksam. Ziel ist es, die russische Föderation noch stärker wirtschaftlich unter Druck zu setzen, um deren Möglichkeiten, gegen die Ukraine Krieg zu führen zu unterminieren.
Die Sanktionen wurden durch die folgenden Verordnungen (VO) umgesetzt:
Russland:
- (EU) 2022/878 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (personenbezogene Restriktionen - Aufnahme weiterer Personen und Organisationen)
- (EU) 2022/879 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 (warenbezogene Restriktionen - u. a. Ölerzeugnisse, Dienstleistungen für den Öl-Transport, Beratungsdienstleistungen, Güter und Technologien zur Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Chemikalien zur Herstellung chemischer Waffen; Aussetzung von Sendetätigkeiten russischer Medien; Restriktionen gegen russische Kreditinstitute - u. a. weitere SWIFT-Ausschlüsse)
- (EU) 2022/880 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014 (restriktive Maßnahmen gegen Russland)
Belarus:
- (EU) 2022/876 zur Änderung der VO (EG) Nr. 765/2006 (personenbezogene Restriktionen - Aufnahme weiterer natürlicher und juristischer Personen)
- (EU) 2022/877 zur Änderung der VO (EG) Nr. 765/2006 (Aufnahme weiter Personen, Organisationen und Unternehmen bzgl. des Verbots der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Austausch von Finanzdaten im Zahlungsverkehr)
Besonders hervorzuheben ist das sog. Öl-Embargo, das durch Einfuhrbeschränkungen einen schrittweisen Ausstieg aus dem Bezug von russischen Rohöl vorsieht. Damit einher geht das vollständige Einfuhrverbot von russischen Ölerzeugnissen auf dem Seeweg.
Für die Umsetzung der neuen Regelungen sind in den Verordnungen unterschiedliche Maßnahmen und Übergangszeiträume vorgesehen, so dass beispielsweise geschlossene Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen noch erfüllt werden können.
Hinweis: Durch die umfangreichen Anpassungen und Ergänzungen im Zuge des sechsten Sanktionspakets müssen nun zahlreiche weitere Ein- und Ausfuhrbeschränkungen beachtet werden. Deshalb ist nach wie vor allen betroffenen Unternehmen zu raten, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Russland und Belarus, vor allem in Bezug auf ihr Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner, auf Einhaltung der aktuellen Sanktionen zu überprüfen.
24.05.2022
Fahrlässige Verstöße gegen neue Russland-Sanktionen können nun mit Bußgeldern geahndet werden
Mit der 18. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.04.2022 wurde der Strafenkatalog in § 82 AWV erweitert. Infolge dieser am 03.05.2022 in Kraft getretenen Änderung können fahrlässige Verstöße gegen die neuen Sanktionen der EU gegenüber Russland und Belarus ein Bußgeld nach sich ziehen.
Mehr dazu lesen Sie hier.
10.05.2022
Russland: Streichung aus den Listen der Bestimmungsziele bestimmter europäischer allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen
Aufgrund der Bedrohung des Friedens und der Sicherheit Europas infolge der Ukraine-Krise hat die Europäische Union weitere Beschränkungen gegen Russland beschlossen. Diese betreffen die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen. Dazu wurde Russland als begünstigtes Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich verschiedener allgemeiner Genehmigungen (AGG) der EU mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/699 vom 03.05.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 gestrichen.
Konkret betrifft dies die folgenden AGGs:
- EU003: Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU
- EU004: Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen
- EU005: Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen
Somit ist eine Ausfuhr mit dem Bestimmungsziel Russland seit dem 04.05.2022 unter Nutzung der AGGs der Union EU003, EU004 und EU005 nicht mehr zulässig.
Allgemeine Informationen zur Nutzung von AGGs finden sie in unserem Beitrag vom 25.04.2022.
20.04.2022
Angesichts der humanitären Krise in der Ukraine hat die Europäische Union (EU) Ausnahmen von bestimmten Restriktionen der Verordnungen (EU) 269/2014 und (EU) 2022/263 beschlossen.
Das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen bzw. Geldern soll demnach nicht von den Verboten des Art. 2 VO (EU) 269/2014 erfasst bzw. genehmigungsfähig sein, sofern dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.
In Bezug auf die Gebiete Luhansk und Donezk werden Lieferungen von Gütern und Technologien des Anhang II VO (EU) 2022/263 erlaubt. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich für humanitäre Zwecke in Luhansk oder Donezk benötigt werden. Die Ausnahme gilt weiter für bestimmte Handlungen (technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Bereitstellung von Finanzmitteln) im Zusammenhang mit den in Anhang II VO (EU) 2022/263 gelisteten Gütern (Art. 4a und 5a VO (EU) 2022/263).
Hinweis: Personen, Organisationen und Unternehmen, die Lieferungen in die Ukraine organisieren oder durchführen wollen, sollten prüfen, ob die beschlossenen Ausnahmen für sie gelten.
13.04.2022
Die EU hat ein fünftes Sanktionspaket mit restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland bzw. Belarus erlassen. Die Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, vor allem die russische Wirtschaft umfassend einzuschränken und bestimmte Schlüsselindustrien zu treffen.
Die Sanktionen wurden mit folgenden Verordnungen (VO) umgesetzt:
- (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) 833/2014 (warenbezogene Restriktionen gegenüber Russland)
- (EU) 2022/577 zur Änderung der VO (EG) 765/2006 (restriktive Maßnahmen gegenüber Belarus)
- (EU) 2022/580 zur Änderung der VO (EU) 269/2014 (personenbezogene Restriktionen)
Insbesondere sind die folgenden Bereiche betroffen:
- Zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland oder russischen Ursprungs (u.a. Kaviar, Zement, Holz), insbesondere Verbote für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe
- Ausfuhrverbot für Flugturbinenkraftstoffe und Additive
- Beförderungsverbote für russische und belarussische Speditionen auf Straßen in der Union
- Kein Zugang für in Russland registrierte Schiffe zu Häfen im Gebiet der Union
- Erweiterung der Liste der Ausfuhrkontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten
- Ausschluss Russlands von öffentlichen Aufträgen und europäischen Geldern
- Ausweitung des Verbots der Ausfuhr von Banknoten und des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren auf alle amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten
Für die Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen sind in den Verordnungen unterschiedliche Ausnahmen vorgesehen, sodass beispielsweise geschlossene Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen noch abgewickelt werden können.
Hinweis: Die bestehenden Anhänge der eingangs erwähnten Verordnungen wurden durch das fünfte Sanktionspaket teilweise erweitert und vier neue Anhänge angefügt, die ein breites Feld an Waren Ein- und Ausfuhrbeschränkungen unterstellen. Für Unternehmen gilt es daher nach wie vor, die Entwicklungen bei den Sanktionen im Blick zu behalten und ihr Warenportfolio und den Kreis ihrer Geschäftspartner laufend zu überprüfen.
29.03.2022
Das amerikanische Office of Foreign Assets Control (OFAC) hat in Bezug auf Russland allgemeine Genehmigungen für den Export und Reexport von Gütern veröffentlicht.
Folgende Handlungen sind Teil der neuen Genehmigungen:
„General License 6A“
- Export (Reexport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Ersatzteilen und Komponenten oder Software-Updates für Medizinprodukte
- Transaktionen, die für die Prävention, Diagnose oder Behandlung von Covid-19 erforderlich sind
- Klinische Versuche und andere medizinische Forschungstätigkeiten
„General License 20“
- US-Personen dürfen alle Geschäfte tätigen, die üblicherweise mit den offiziellen Geschäften der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen von Drittstaaten in der Russischen Föderation zusammenhängen.
„General License 25“
- journalistische Tätigkeiten und die Einrichtung von Nachrichtenbüros in bestimmten Regionen der Ukraine.
Des Weiteren hat das OFAC die angekündigte Erweiterung des sanktionierten Personenkreises veröffentlicht.
Hinweis: Durch die extraterritoriale Wirkung des US-Rechts können auch Unternehmen in der EU durch US-Exportkontrollrecht betroffen sein.
24.03.2022
Das amerikanische Office of Foreign Assets Control (OFAC) hat in Bezug auf Russland allgemeine Genehmigungen für den Export und Reexport von Gütern veröffentlicht.
Folgende Handlungen sind Teil der neuen Genehmigungen:
- „General License 6A“
- Export (Reexport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Ersatzteilen und Komponenten oder Software-Updates für Medizinprodukte
- Transaktionen, die für die Prävention, Diagnose oder Behandlung von Covid-19 erforderlich sind
- Klinische Versuche und andere medizinische Forschungstätigkeiten
- „General License 20“ - US-Personen dürfen alle Geschäfte tätigen, die üblicherweise mit den offiziellen Geschäften der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen von Drittstaaten in der Russischen Föderation zusammenhängen.
- „General License 25“ - Journalistische Tätigkeiten und die Einrichtung von Nachrichtenbüros in bestimmten Regionen der Ukraine.
Des Weiteren hat das OFAC die angekündigte Erweiterung des sanktionierten Personenkreises veröffentlicht.
Hinweis: Durch die extraterritoriale Wirkung des US-Rechts können auch Unternehmen in der EU durch US-Exportkontrollrecht betroffen sein.
16.03.2022
Das vierte Sanktionspaket der EU gegenüber Russland ist in Kraft getreten. Konkret geht es um Maßnahmen, die anlässlich des informellen Treffens der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten am 11.03.2022 in Versailles auf den Weg gebracht wurden. Am 15.03.2022 ist dazu die Verordnung (VO) 2022/427 und am 16.03.2022 die VO 2022/428 in Kraft getreten.
Die Sanktionen betreffen vor allem die folgenden Bereiche:
- Strengere Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter sowie für Güter, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten
- Investitionsverbot für den russischen Energiesektor
- Transaktionsverbot mit bestimmten staatseigenen Unternehmen
- Verbot von Ratingtätigkeiten
- Verbot u.a. der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die EU
- Verbot des Verkaufs von Luxusgütern nach Russland
- Erweiterung des sanktionierten Personenkreises
Weiter haben sich die USA, Großbritannien, Kanada, Japan und die EU darauf verständigt, Russland den Status einer „meistbegünstigten Nation“ zu entziehen. Dies ermöglicht es, Einfuhrzölle für Waren aus Russland zu erhöhen, Einfuhren zu kontingentieren oder sogar zu verbieten.
Hinweis: Für gewisse Altverträge sind vorübergehende Ausnahmeklauseln vorgesehen, deren Inanspruchnahme betroffenen Unternehmen prüfen sollten.
11.03.2022
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geht in einem Infoblatt auf Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine ein und sieht dabei ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Lieferungen vor.
Dabei stellt das BAFA zunächst klar, welche exportkontrollrechtlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine bestehen können. Sofern es sich um klassische Hilfslieferungen, wie z. B. Wasser oder Kleidung handelt, unterliegen diese keinen Beschränkungen. Anders stellt sich dies jedoch bei Rüstungsgütern, zu denen z. B. auch Schutzhelme und Schutzwesten gehören, und bei sog. Dual-Use-Gütern dar. Hierzu verweist das BAFA auf Verfahrenserleichterungen.
Explizit wird zudem auf besondere Regelungen für Lieferungen in die Regionen Krim/Sewastopol sowie Donezk und Luhansk verwiesen. Dorthin dürfen einige Güter nicht als Hilfslieferungen transportiert werden.
10.03.2022
Die EU hat erneut im Rahmen weiterer Anpassungen der geltenden Verordnungen (VO) (EU) Nr. 833/2014, 269/2014 und 765/2006 zusätzliche restriktive Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus beschlossen. Insbesondere wurden folgende Verschärfungen bei den Sanktionen beschlossen:
- EU 2022/396: Der sanktionierte Personenkreis der VO 269/2014 wurde nochmals erweitert
- EU 2022/394: Die Ausfuhrbeschränkungen der VO 833/2014 wurden auf Güter und Technologien für die Schifffahrt erweitert (Anhang XVI)
- EU 2022/398: Weitere umfangreiche Sanktionen (Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank, Teilweise Abkopplung von SWIFT) gegenüber Belarus wurden in die VO 765/2006 aufgenommen.
04.03.2022
Die EU hat im Rahmen weiterer Anpassungen der Verordnungen (VO) (EU) Nr. 833/2014 und 269/2014 zusätzliche restriktive Maßnahmen gegenüber Russland beschlossen. Neben waren- und personenbezogenen Restriktionen ist nun auch der Finanz- und Nachrichtensektor betroffen.
Die Maßnahmen wurden durch mehrere Sanktionspakete beschlossen, mit denen die bereits seit 2014 bestehenden Ausfuhrbeschränkungen erweitert wurden. Die Erweiterungen erfolgen durch sog. „Änderungsverordnungen“, bisher wurden die Änderungen nicht konsolidiert. Die Änderungen, neue Anhänge und einen Link zu der jeweiligen Änderungsverordnung sind im Folgenden zusammengefasst:
Im Einzelnen sind derzeit folgende Bereiche betroffen:
Warenbezogene Maßnahmen (VO 833/2014)
- Unverändert geltende Verbote für Rüstungsgüter, Teilverbote/Genehmigungspflichten im Bereich der Erdölexploration (Anhang II VO 833/2014) und die „Catch-all-Klausel“ der EU-Dual-Use VO
- Verbot/Einschränkung der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland (Güter aus Anhang I EU-Dual-Use VO)
- Ausfuhrbeschränkungen für Schlüsseltechnologien (Halbleiter, Hightech-Gütern) (neuer Anhang VII VO 833/2014)
- Ausfuhrverbote für Güter der Erdölraffination (neuer Anhang X VO 833/2014) sowie ein Verbot des Verkaufs von Luftfahrzeugen (Kapitel 88) an russische Fluggesellschaften (neuer Anhang XI VO 833/2014)
Finanzen (VO 833/2014)
- Abkopplung russischer Banken vom SWIFT-System ab dem 12.03.2022 (neuer Anhang XIV VO 833/2014)
- Beschränkung des Zugangs zum Finanz- und Kapitalmarkt der EU für Banken und staatliche Unternehmen (neuer Anhang XIII VO 833/2014)
Nachrichten (VO 833/2014)
- Verbot zur Sendung von Inhalten russischer Fernsehprogramme (neuer Anhang XV VO 833/2014)
Personenbezogene Maßnahmen (VO 269/2014)
- Listung weiterer russischer Unternehmen und Personen (u.a. Russlands Präsident Putin, Außenminister Lawrow) deren Vermögen eingefroren werden und denen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen (VO 2022/260, 2022/261, 2022/330, 2022/332, 2022/336, 2022/353)
28.02.2022
Die EU hat weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland beschlossen. Insbesondere gelten diese in Bezug auf die Bereiche Energie, Luftfahrt, Verteidigung und Finanzen. Umgesetzt werden die Sanktionen durch die Anpassung der bestehenden Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und 269/2014.
Im Bereich Verteidigung wurden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use Güter) und damit verbundener Dienstleistungen verhängt. Im Energiesektor gilt ein Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die bei der Ölraffination verwendet werden.
Weiter wurde ein Ausfuhrverbot für Luft- und Raumfahrt-Güter und die zugehörige Technologie beschlossen, ebenso ist die Erbringung von technischer Hilfe und Dienstleistungen in diesem Bereich untersagt. Darüber hinaus dürfen russische Flugzeuge nicht im Hoheitsgebiet der Union starten, landen oder dieses Gebiet überfliegen.
Im Bereich der Finanzen werden die Beschränkungen für Russland ebenfalls ausgeweitet. Betroffen ist insbesondere der Zugang zu den Kapitalmärkten für russische Organisationen. Verboten ist die Börsennotierung staatseigener russischer Unternehmen und der Verkauf auf EURO lautender Wertpapiere an russische Kunden. Weiter sollen die Finanzflüsse aus Russland in die EU dadurch eingeschränkt werden, dass ein Transaktionsverbot mit der russischen Zentralbank verhängt wurde.
23.02.2022
Die Europäische Union schaltet sich in die Ukraine Krise ein und verhängt harte Strafmaßnahmen als Konsequenz auf die militärischen Handlungen Russlands. Die Sanktionen sind bereits am Mittwoch, den 23.02.2022, in Kraft getreten.
Die seit 2021 weiter zunehmenden Auseinandersetzungen zwischen der Ukraine und Russland erreichen aktuell ihren neuen Höhepunkt. Als Folge auf die Anerkennung der Unabhängigkeit der Separatisten-Gebiete Donezk und Luhansk in der Ostukraine und damit verbundenen militärischen Maßnahmen durch Russland haben bereits einige Länder wie Großbritannien, Japan und die USA Sanktionen gegen Russland beschlossen. Jetzt hat auch die Europäische Union (EU) ein Sanktionspaket gegen das Land verhängt und am 23.02.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Im Rahmen der beschlossenen Maßnahmen gelten unter anderem:
- massive Einschränkungen für den Handel mit Unternehmen in den selbst ernannten Republiken Donezk und Luhansk,
- Restriktionen gegen den russischen Finanzsektor (Bsp. Zentralbank Russlands),
- und Sanktionen (u.a. Handelsverbote, Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen) gegen eine Vielzahl von Unternehmen und Einzelpersonen.
Die Europäische Kommission hat bereits weitere Verschärfungen dieser Maßnahmen im Zuge der am 24.02.2022 begonnenen Invasion durch die russischen Streitkräfte angekündigt.
Hinweis: Vor allem exportierende Unternehmen müssen sich auf schwierige Abläufe im Warenverkehr mit Russland einstellen. In Fällen, in denen der Handelsverkehr nicht eingestellt worden ist, müssen die internen Compliance Maßnahmen in Bezug auf die aktuellen Sanktionen regelmäßig geprüft und aktualisiert werden, um Verstöße gegen das Europäische Exportkontrollrecht zu vermeiden.
International agierende Unternehmen müssen sich diesbezüglich unter Umständen auch mit den Sanktionen anderer Länder wie beispielsweise den USA auseinandersetzen. Eine aufschlussreiche Darstellung in englischer Sprache über die US-Sanktionen finden Sie auf der Website von akerman, für deren Inhalte wir keinerlei Haftung übernehmen.