Im Streitfall hatte der Kläger erst Monate nach dem Zugang des Bescheides Einspruch eingelegt und sich darauf berufen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig gewesen sei, weil sie keinen Hinweis auf die Form des Einspruchs enthalten habe. Deshalb haben die Einspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr betragen.
Dies sieht der BFH nicht so. Das Finanzamt hatte für die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzestext des § 257 Absatz 1 AO abgeschrieben. Das erachtet das Gericht als ausreichend.
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