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Aktuelles

Umfang des Ausschlusses der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen

BGH 29.6.2016, XII ZB 300/15

Der durch Verfügung von To­des we­gen an­ge­ord­nete Aus­schluss der el­ter­li­chen Vermögens­ver­wal­tung für vom Kind er­erb­tes Vermögen um­fasst auch die Be­fug­nis zur Aus­schla­gung der Erb­schaft. Die in einem sol­chen Fall von einem aus­ge­schlos­se­nen El­tern­teil im Na­men des Kin­des erklärte Aus­schla­gung ist man­gels Ver­tre­tungs­macht un­wirk­sam.

Der Sach­ver­halt:
Die le­dige Be­tei­ligte zu 1) hatte im Mai 2008 einen Sohn ge­bo­ren. Er­zeu­ger des Kin­des war der Erb­las­ser, der die Va­ter­schaft so­dann an­er­kannte. Die die El­tern ga­ben Erklärun­gen über die ge­mein­same el­ter­li­che Sorge ab.

Im Juli 2011 setzte der Erb­las­ser seine Schwes­ter und sei­nen Sohn als Er­ben ein und ord­nete Tes­ta­ments­voll­stre­ckung durch seine Schwes­ter für den Fall an, dass der Sohn bei sei­nem Tod noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det ha­ben sollte. Fer­ner be­stimmte der Erb­las­ser, dass die Mut­ter von der Ver­wal­tung sämt­li­cher Vermögens­ge­genstände, die der Sohn auf­grund des Tes­ta­ments an dem Nach­lass des Erb­las­sers er­wirbt, aus­ge­schlos­sen wird, falls der Sohn beim Tod des Erb­las­sers noch nicht volljährig sein sollte. Der Erb­las­ser ver­st­arb im De­zem­ber 2013. Die Mut­ter erklärte im Na­men des Soh­nes die Aus­schla­gung der Erb­schaft. Diese wurde fa­mi­li­en­ge­richt­lich ge­neh­migt.

Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren hatte das AG hin­sicht­lich des vom be­trof­fe­nen Kind von To­des we­gen er­wor­be­nen Vermögens eine Ergänzungs­pfleg­schaft an­ge­ord­net und die Schwes­ter des Erb­las­sers zur Pfle­ge­rin be­stellt. Auf die Be­schwerde der Mut­ter im Na­men des Soh­nes hat das AG der Be­schwerde teil­weise ab­ge­hol­fen und statt der Schwes­ter eine Rechts­anwältin als Ergänzungs­pfle­ge­rin be­stellt. Das OLG hat die Be­schlüsse des AG auf­ge­ho­ben und für die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs die oben ge­nannte Rechts­anwältin und hin­sicht­lich der Ver­wal­tung des ge­sam­ten Vermögens, das das Kind auf­grund des To­des des Erb­las­sers er­wirbt, eine an­dere Rechts­anwältin be­stellt.

Auf die Rechts­be­schwerde der Mut­ter, die sich ge­gen die An­ord­nung der Ergänzungs­pfleg­schaft für die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs und die dies­bezügli­che Pfle­ger­be­stel­lung ge­wandt hatte, hat der BGH den Be­schluss auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Be­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück­ver­wie­sen.

Die Gründe:
Im vor­lie­gen­den Fall war ein Pflicht­teils­an­spruch des Kin­des man­gels wirk­sam erklärter Aus­schla­gung nicht ent­stan­den. Der Mut­ter fehlte auf­grund der tes­ta­men­ta­ri­schen An­ord­nung des Erb­las­sers die ge­setz­li­che Ver­tre­tungs­macht, um im Na­men des Kin­des wirk­sam die Aus­schla­gung erklären zu können.

Nach über­wie­gen­der Mei­nung in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur, der das OLG ge­folgt war, wird die Aus­schla­gung der Erb­schaft von der Be­schränkung der Vermögens­sorge in § 1638 Abs. 1 BGB nicht er­fasst. Dem­ge­genüber wird in der Li­te­ra­tur auch die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die An­ord­nung nach § 1638 Abs. 1 BGB er­fasse die Vermögens­sorge hin­sicht­lich des Er­bes ins­ge­samt, so dass der El­tern­teil in­so­weit von der ge­setz­li­chen Ver­tre­tung aus­ge­schlos­sen sei und nur ein Pfle­ger das Erbe für den Min­derjähri­gen aus­schla­gen könne. Der BGH die Frage bis­lang of­fen ge­las­sen. Im vor­lie­gen­den Fall war sie je­doch ent­schei­dungs­er­heb­lich. Denn die An­ord­nung der Ergänzungs­pfleg­schaft bezüglich der Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs wäre bei Un­wirk­sam­keit der Aus­schla­gung ge­gen­stands­los und un­ge­ach­tet ih­rer Wir­kungs­lo­sig­keit schon zur Be­sei­ti­gung des mit ihr ver­bun­de­nen Rechts­scheins auf­zu­he­ben.

Zu­tref­fend ist die Auf­fas­sung, wo­nach den El­tern im Fall des Aus­schlus­ses der Vermögens­sorge gem. § 1638 Abs. 1 BGB auch die ge­setz­li­che Ver­tre­tung des Kin­des bei der Aus­schla­gung der Erb­schaft ver­wehrt ist. Ge­setz­li­che Folge ei­ner Be­schränkung der el­ter­li­chen Sorge ist, dass die Vermögens­sorge ein­schließlich der ge­setz­li­chen Ver­tre­tung für das von To­des we­gen er­wor­bene Vermögen ins­ge­samt aus­ge­schlos­sen ist. In­so­fern fehlt es im Fall des § 1638 Abs. 1 BGB bei jeg­li­chen auf das er­erbte Vermögen be­zo­ge­nen Wil­lens­erklärun­gen an der el­ter­li­chen Ver­tre­tungs­macht. Das Aus­schla­gungs­recht ist wie die Erb­schaft vermögens­recht­li­cher Na­tur und un­terfällt folg­lich der Sor­ge­rechts­be­schränkung nach § 1638 Abs. 1 BGB. Als Ge­stal­tungs­recht gibt es dem Er­ben die Rechts­macht, den ein­ge­tre­te­nen Erb­schafts­an­fall durch ein­sei­tige Wil­lens­erklärung rückgängig zu ma­chen. Eine Zu­ord­nung der Aus­schla­gung ei­ner Erb­schaft zur Per­so­nen­sorge wi­der­spräche die­ser Rechts­na­tur des Aus­schla­gungs­rechts als auf die Erb­schaft be­zo­ge­nes und folg­lich vermögens­recht­li­ches Ge­stal­tungs­recht.

Dass sich die An­ord­nung nach § 1638 Abs. 1 BGB re­gelmäßig auch auf die Aus­schla­gung be­zieht, wird nicht da­durch in Frage ge­stellt, dass in § 1638 Abs. 1 BGB u. § 1909 Abs. 2 S. 2 BGB von der Ver­wal­tung des Vermögens die Rede ist. Das El­tern­recht steht die­ser Aus­le­gung nicht ent­ge­gen. Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen den auf das er­erbte Vermögen be­schränk­ten Aus­schluss der el­ter­li­chen Sorge be­ste­hen nicht. Der Se­nat war je­doch i.S.v. § 74 Abs. 6 S. 1 FamFG an ei­ner End­ent­schei­dung ge­hin­dert. Zwar steht fest, dass eine Ergänzungs­pfleg­schaft hin­sicht­lich der Erb­schaft an­zu­ord­nen ist, und ist ein sol­cher Aus­spruch trotz der bis­lang al­lein auf den Pflicht­teils­an­spruch ge­rich­te­ten Prüfung der In­stanz­ge­richte auch im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren möglich. Je­doch be­darf die Aus­wahl des Pfle­gers er­neu­ter ta­trich­ter­li­cher Be­ur­tei­lung.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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