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Rechtsberatung

Umfangreiche PayPal-AGB sind nicht per se zu lang

OLG Köln v. 19.2.2020 - 6 U 184/19

Al­lein der er­heb­li­che Um­fang all­ge­mei­ner Ge­schäfts­be­din­gun­gen (hier 83 Sei­ten) führt nicht zu de­ren Un­wirk­sam­keit. Die Frage, ob AGB in ih­rer Ge­samt­heit un­zulässig sind, rich­tet sich in der Re­gel nach zahl­rei­chen Fak­to­ren, die nicht im Rah­men ei­nes pau­scha­len In­dex wie­der­ge­ge­ben wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Kläger ist der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len. Die­ser hatte be­an­tragt, dem Zah­lungs­diens­te­an­bie­ter Pay­Pal in Deutsch­land die Ver­wen­dung sei­ner - in der Zwi­schen­zeit leicht geändert und gekürz­ten All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) ge­genüber Ver­brau­chern zu un­ter­sa­gen. Er war der An­sicht, die AGB der Be­klag­ten seien in ih­rer Ge­samt­heit un­verständ­lich und er­heb­lich zu lang. So benötige ein durch­schnitt­li­cher Le­ser ca. 80 Mi­nu­ten für die Lektüre. Es sei den Ver­brau­chern da­her nicht zu­mut­bar, sich Kennt­nis über den In­halt der Re­ge­lun­gen zu ver­schaf­fen.

Das LG hat die Klage ab­ge­wie­sen. Das OLG hat die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen. Die die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zwar kann es einen Ver­stoß ge­gen das sog. Trans­pa­renz­ge­bot dar­stel­len, wenn die AGB im Verhält­nis zur Be­deu­tung des Ge­schäfts einen ver­tret­ba­ren Um­fang über­schrei­ten. Dass der Um­fang der AGB der Be­klag­ten un­zu­mut­bar ist, konnte der Kläger al­ler­dings nicht dar­le­gen.

Es konnte im vor­lie­gen­den Fall nicht al­lein auf die er­heb­li­che An­zahl von 83 Sei­ten in aus­ge­druck­ter Form ab­ge­stellt wer­den. Viel­mehr war zu berück­sich­ti­gen, dass die AGB die Ab­wick­lung ei­ner Zah­lung zwi­schen fünf ver­schie­de­nen Per­so­nen ermöglicht. An einem Zah­lungs­vor­gang sind ne­ben dem Zah­len­den, dem Zah­lungs­empfänger und Pay­Pal ggf. auch Ban­ken und Kre­dit­kar­ten­un­ter­neh­men be­tei­ligt. Zu­dem kann der Ver­brau­cher nicht nur in der Rolle des Zah­len­den, son­dern - etwa bei Rücker­stat­tun­gen - auch in der Rolle des Zah­lungs­empfängers sein.

Der Hin­weis des Klägers auf die Be­wer­tung mit­tels ei­nes "Verständ­lich­keits­in­de­xes" war hier nicht aus­rei­chend sub­stan­ti­iert. Die Frage, ob AGB in ih­rer Ge­samt­heit un­zulässig sind, rich­tet sich in der Re­gel nach zahl­rei­chen Fak­to­ren, die nicht im Rah­men ei­nes pau­scha­len In­dex wie­der­ge­ge­ben wer­den können. So kann etwa die Ver­wen­dung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hin­rei­chend erläutert wer­den.

So­weit der Kläger ein­zelne Klau­seln ge­nannt hat, die aus sei­ner Sicht überflüssig sind, genügt dies nicht, um die AGB in ih­rer Ge­samt­heit mit der Begründung zu ver­bie­ten, die Lektüre sei un­zu­mut­bar. Die Be­nen­nung ei­ni­ger we­ni­ger Klau­seln im Rah­men des Ge­samt­werks ist hierfür nicht aus­rei­chend.

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