Der Sachverhalt:
Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Dieser hatte beantragt, dem Zahlungsdiensteanbieter PayPal in Deutschland die Verwendung seiner - in der Zwischenzeit leicht geändert und gekürzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern zu untersagen. Er war der Ansicht, die AGB der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. So benötige ein durchschnittlicher Leser ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Zwar kann es einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar ist, konnte der Kläger allerdings nicht darlegen.
Es konnte im vorliegenden Fall nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglicht. An einem Zahlungsvorgang sind neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem kann der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern - etwa bei Rückerstattungen - auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.
Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines "Verständlichkeitsindexes" war hier nicht ausreichend substantiiert. Die Frage, ob AGB in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richtet sich in der Regel nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden können. So kann etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden.
Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt hat, die aus seiner Sicht überflüssig sind, genügt dies nicht, um die AGB in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks ist hierfür nicht ausreichend.
Allein der erhebliche Umfang allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier 83 Seiten) führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Die Frage, ob AGB in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richtet sich in der Regel nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden können.