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Rechtsberatung

Umfassende Änderungen im Kaufrecht für Onlinehandel und digitale Inhalte

Der Ge­setz­ge­ber ist im Som­mer 2021 sei­nen Um­set­zungs­pflich­ten aus di­ver­sen EU-Richt­li­nien nach­ge­kom­men und hat ver­schie­denste Ge­setze auf den Weg ge­bracht, die insb. den eCom­merce und Ge­schäfte mit Ver­brau­chern be­tref­fen. Auf­grund der Fülle von Re­ge­lun­gen, fällt es schwer den Über­blick zu be­hal­ten, wel­che Maßnah­men wann ge­trof­fen wer­den müssen. Hierfür bleibt zum Teil nur we­nig Zeit.

Deutsch­land ist die­sen Som­mer in letz­ter Mi­nute sei­nen Um­set­zungs­pflich­ten aus di­ver­sen EU-Richt­li­nien nach­ge­kom­men und hat das Ver­brau­cher­recht um­fas­send an­ge­passt. Die Neu­re­ge­lun­gen im Bürger­li­chen Ge­setz­buch (BGB), dem Einführungs­ge­setz zum Bürger­li­chen Ge­setz­buch (EGBG) und dem Ge­setz zum un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG) sind weit­rei­chend und ver­lan­gen ins­be­son­dere von On­linehänd­lern di­verse An­pas­sun­gen.

Laurent Meister LL.M. (Suffolk), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Ebner Stolz, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart© Laurent Meister, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei Ebner Stolz Stuttgart

Einwilligung in Telefonwerbung und Abtretungsverbot

Be­reits zum 01.10.2021 wur­den zwei wich­tige Punkte um­ge­setzt. So sind zum einen Re­ge­lun­gen in AGB un­wirk­sam, die ein Ab­tre­tungs­ver­bot von Geld­for­de­run­gen ent­hal­ten. Da­mit soll dem Ver­brau­cher ermöglicht wer­den, seine For­de­run­gen auch an Dritte zur Rechts­durch­set­zung ver­kau­fen zu können.

Zum an­de­ren tre­ten ver­schärfte Re­ge­lun­gen zur Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht bzgl. Te­le­fon­wer­bung in Kraft. Dass für Wer­bung mit­tels Te­le­fon­an­ru­fes eine ausdrück­li­che Ein­wil­li­gung des Ver­brau­chers not­wen­dig ist, ist be­reits lange be­kannt. Ge­setz­lich kon­kret neu ge­re­gelt ist jetzt, dass diese ausdrück­li­che Ein­wil­li­gung do­ku­men­tiert und fünf Jahre auf­be­wahrt wer­den muss, an­dern­falls droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Änderungen des Kaufrechts - insb. Gewährleistungsrecht und Verbrauchsgüterkauf

Eine der um­fas­sends­ten Ge­set­zesände­run­gen be­trifft das Kauf­recht. Ab 01.01.2022 wird für alle Kauf­verträge ein neuer Man­gel­be­griff gel­ten und es wer­den neue Re­geln zur Gewähr­leis­tung - insb. im Ver­brauchsgüter­kauf - in Kraft tre­ten.

Für die Man­gel­frei­heit kommt es künf­tig dar­auf an, ob die Kauf­sa­che den „sub­jek­ti­ven und ob­jek­ti­ven An­for­de­run­gen so­wie den Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen“ ent­spricht. Von Re­le­vanz wer­den da­bei in Zu­kunft auch von Ge­set­zes we­gen die Be­schaf­fen­heit von et­wai­gen Pro­ben und Mus­tern, aber auch von Zu­behör, Mon­ta­ge­an­lei­tun­gen und Wer­be­aus­sa­gen (bspw. des Her­stel­lers) sein.

Für Ver­trags­be­zie­hun­gen mit Ver­brau­chern gel­ten künf­tig di­verse Er­leich­te­run­gen im Gewähr­leis­tungs­fall. Bei­spiels­weise pro­fi­tiert der Käufer ab 2022 von ei­ner auf ein Jahr verlänger­ten Be­weis­last­um­kehr, dass die Sa­che be­reits bei Überg­abe man­gel­haft war. Da­ne­ben wur­den die Vor­aus­set­zun­gen für den Rück­tritt oder die Gel­tend­ma­chung ei­nes Scha­dens­er­satz­an­spruchs auf­ge­weicht. So muss der Ver­brau­cher häufig keine kon­krete Frist mehr set­zen be­vor er vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­dens­er­satz ver­lan­gen kann.

Sache mit digitalen Elementen - Aktualisierungspflicht der Verkäufer

Ent­spre­chend der EU-Richt­li­nien wird das deut­sche BGB - insb. das Gewähr­leis­tungs­recht - nun auch auf die spe­zi­el­len An­for­de­run­gen der Di­gi­ta­li­sie­rung an­ge­passt. Neu ein­gefügt wer­den Re­ge­lun­gen für „Kauf­sa­chen mit di­gi­ta­len Ele­men­ten“. Her­vor­zu­he­ben ist hier­bei insb. die neu nor­mierte Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht, bei de­ren Ver­let­zung die Kauf­sa­che als man­gel­haft gilt.

Das be­deu­tet, dass auch eine ur­sprüng­lich man­gel­freie Kauf­sa­che im Laufe der Zeit man­gel­haft wird, so­fern der Verkäufer nicht oder nicht recht­zei­tig Up­dates lie­fert. Da­von um­fasst sind so­wohl funk­ti­ons­er­hal­tende als auch Si­cher­heits­ak­tua­li­sie­run­gen. Da­bei soll die Dauer der Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht von den Umständen des Ein­zel­falls abhängen. Sie wird je nach Art des Pro­dukts und dem Er­war­tungs­hori­zont des Durch­schnittskäufers be­mes­sen. Es ist dem­nach of­fen, ab wann ein Verkäufer nicht mehr zur Ak­tua­li­sie­rung ver­pflich­tet ist.

Der Verkäufer, der nicht zu­gleich Her­stel­ler der Pro­dukte ist, muss des­halb künf­tig in sei­nen Lie­fer­verträgen be­son­ders dar­auf ach­ten, diese Pflicht zur Be­reit­stel­lung von Up­dates ab­zu­de­cken, um ggfs. Re­gress­an­sprüche gel­tend ma­chen zu können.

Neue Regelungen für Verträge mit digitalen Produkten

Ab Ja­nuar 2022 gel­ten zu­dem neue Re­ge­lun­gen für Verträge, die die „Be­reit­stel­lung di­gi­ta­ler In­halte und di­gi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen“ (zu­sam­men „di­gi­tale Pro­dukte“) zum Ge­gen­stand ha­ben. Da­von be­trof­fen sind insb. An­bie­ter von Apps, eBooks und Strea­ming-Diens­ten, aber auch Cloud-An­bie­ter und Be­trei­ber so­zia­ler Netz­werke.

Eine der wich­tigs­ten Neue­run­gen ist da­bei, dass ein Ver­trag schon dann als „ent­gelt­lich“ gilt, so­bald der Ver­brau­cher sich zur Be­reit­stel­lung sei­ner Da­ten ver­pflich­tet, die über die aus­schließli­che Ver­wen­dung zur Ver­trags­durchführung hin­aus ge­hen. „Be­zahlt“ der Ver­brau­cher also die Leis­tung mit sei­nen Da­ten, ist künf­tig das Wi­der­rufs­recht auf diese Verträge an­wend­bar.

Darüber hin­aus gel­ten auch für die Verträge zu di­gi­ta­len Pro­duk­ten spe­zi­elle Re­ge­lun­gen im Gewähr­leis­tungs­recht, die sich an de­nen des neuen Kauf­rechts ori­en­tie­ren.

Strenge Anforderungen an Vertragslaufzeiten und Verlängerungen

Ab März 2022 gel­ten ver­schärfte Be­din­gun­gen für Ver­trags­lauf­zei­ten, de­ren au­to­ma­ti­sche Verlänge­rung so­wie de­ren Kündi­gung.

Verträge dürfen nach ei­ner Min­dest­lauf­zeit von ma­xi­mal zwei Jah­ren künf­tig nur noch auf un­be­stimmte Zeit mit ein­mo­na­ti­ger Kündi­gungsmöglich­keit verlängert wer­den. Eine bis­lang häufig an­zu­tref­fende Pra­xis über die Verlänge­rung um ein wei­te­res Jahr ist da­mit nicht mehr zulässig, da der Kunde nicht dar­auf be­schränkt wer­den darf, erst zum Ende der au­to­ma­ti­schen Verlänge­rung zu kündi­gen. Auch wird die Kündi­gungs­frist von ma­xi­mal drei Mo­na­ten auf einen Mo­nat verkürzt.

Fin­det der Ver­trags­schluss im In­ter­net statt, hat der Un­ter­neh­mer ab Juli 2022 auch einen sog. „Kündi­gungs­but­ton“ vor­zu­hal­ten. Über diese Schaltfläche soll der Kunde künf­tig ein­fa­cher sei­nen Ver­trag be­en­den können.

Umfassende Transparenzpflichten für Online-Marktplätze

Zusätz­lich hat der Ge­setz­ge­ber Hand­lungs­be­darf bei der Trans­pa­renz auf On­line-Marktplätzen, wie bspw. Ama­zon, eBay, etsy & Co, ge­se­hen.

Ähn­lich wie beim Ran­king von Su­ch­er­geb­nis­sen ha­ben Markt­platz­be­trei­ber ab 28.05.2022 kon­krete An­ga­ben zu Ran­king-Kri­te­rien und de­ren Ge­wich­tung zu ma­chen. Darüber hin­aus sind die Käufer ausdrück­lich über die Ver­brau­cher- oder Un­ter­neh­merei­gen­schaft zu in­for­mie­ren. Insb. Ama­zon dürfte auch An­lass zur Re­ge­lung ge­ge­ben ha­ben, dass nun­mehr wirt­schaft­li­che Ver­flech­tun­gen zwi­schen der Platt­form und et­wai­gen Verkäufern of­fen­zu­le­gen sind.

Achtung bei Preisbildung über Profiling oder Werbung mit Preisreduktion

Eben­falls zum 28.05.2022 müssen alle Verkäufer ausdrück­lich An­ga­ben ma­chen, so­fern sie für die Preis­bil­dung eine au­to­ma­ti­sierte Ent­schei­dungs­fin­dung, sog. „Pro­filing“, ver­wen­det ha­ben.

Ebenso muss bei der Wer­bung mit Preis­re­du­zie­run­gen als vor­he­ri­ger Preis im­mer der güns­tigste Preis der letz­ten 30 Tage mit an­ge­ge­ben wer­den. Dies dürfte insb. bei zeit­lich nahe auf­ein­an­der fal­len­den Ver­kaufs­anlässen, wie bspw. Black Fri­day und dem Weih­nachts­ge­schäft re­le­vant wer­den.

Hin­weis: Für On­linehänd­ler wird das Jahr 2022 zur be­son­de­ren Her­aus­for­de­rung, da so­wohl AGB, als auch Da­ten­schutz­erklärun­gen, Wi­der­rufs­be­leh­run­gen und Preis­an­ga­ben zu un­ter­schied­li­chen Zeit­punk­ten - teil­weise so­gar mehr­fach - an­zu­pas­sen sind, wo­bei er­ste An­pas­sun­gen schon jetzt un­mit­tel­bar an­ste­hen.

Darüber hin­aus ha­ben die Ände­run­gen des Kauf- und Gewähr­leis­tungs­rechts Aus­wir­kun­gen auf Lie­fer­verträge und et­waige Re­gress­an­sprüche im B2B-Ge­schäfts­ver­kehr, die künf­tig zu be­ach­ten sind.

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