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Steuerberatung

Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastungen

BFH v. 13.8.2020 - VI R 15/18

Un­ter der Exis­tenz­grund­lage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die ma­te­ri­elle Le­bens­grund­lage des Steu­er­pflich­ti­gen zu ver­ste­hen. Pro­zess­kos­ten anläss­lich ei­nes Um­gangs­rechts­streits und der Rückführung des Kin­des aus dem Aus­land zurück nach Deutsch­land sind gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen aus­ge­schlos­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Va­ter ei­ner im Ja­nuar 2012 ge­bo­re­nen Toch­ter. Seit Juni 2012 le­ben er und seine frühere Ehe­frau, die Mut­ter sei­ner Toch­ter, dau­ernd ge­trennt. Mut­ter und Kind le­ben seit­dem in Südame­rika. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2014 machte der Kläger ne­ben Krank­heits­kos­ten und Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zu Ärz­ten Pro­zess­kos­ten i.H.v. rd. 21.000 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte le­dig­lich die Krank­heits­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung, die sich we­gen der zu­mut­ba­ren Be­las­tung nicht aus­wirk­ten. Die Pro­zess­kos­ten könn­ten gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht berück­sich­tigt wer­den. Der Kläger trug dem­ge­genüber vor, die Auf­wen­dun­gen seien ihm im Rah­men von Ver­fah­ren zum Haa­ger Übe­rein­kom­men über die zi­vil­recht­li­chen As­pekte in­ter­na­tio­na­ler Kin­des­entführung ent­stan­den, nach­dem seine frühere Ehe­frau die ge­mein­same Toch­ter nach ei­ner Ur­laubs­reise nicht nach Deutsch­land zurück­ge­bracht, son­dern in Südame­rika be­hal­ten habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat die Pro­zess­kos­ten des Klägers zu Un­recht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­tigt.

Für Pro­zess­kos­ten gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2013 ein grundsätz­li­ches Ab­zugs­ver­bot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steu­er­pflich­tige ohne die Auf­wen­dun­gen Ge­fahr läuft, seine Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und seine not­wen­di­gen Bedürf­nisse in dem übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können, ist ein Ab­zug der Pro­zess­ko­sen (aus­nahms­weise) zulässig. Exis­tenz­grund­lage im Sinne des Ge­set­zes ist aber nach dem ein­deu­ti­gen Wil­len des Ge­setz­ge­bers al­lein die ma­te­ri­elle Le­bens­grund­lage des Steu­er­pflich­ti­gen.

Vor­lie­gend ist durch die Kin­des­entführung un­ge­ach­tet der be­son­de­ren emo­tio­na­len und auch fi­nan­zi­el­len Be­las­tung für den Kläger al­lein des­sen im­ma­te­ri­elle Exis­tenz­grund­lage be­trof­fen. Es ist auch ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten, die Be­griffe der Exis­tenz­grund­lage und der le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem im­ma­te­ri­el­len Sinne zu deu­ten. Der BFH bestätigte da­mit seine bis­he­rige strenge Auf­fas­sung, der das FG mit einem sog. Rütte­lur­teil ent­ge­gen­ge­tre­ten war.

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