Der Sachverhalt:
Mit dem Rettungssimulator erzielte der Kläger in 2014 Einnahmen i.H.v. brutto rd. 6.700 €. Dabei stellt er den Simulator Veranstaltern anlässlich Firmenjubiläen, Tag der offenen Tür usw. gegen Entgelt zur Verfügung. Die Nutzer können dabei trainieren, sich aus einem umgestürzten Auto zu befreien. Die zur Bedienung des Rettungssimulators anwesenden Vereinsmitglieder nutzen die Gelegenheit zur Öffentlichkeitsarbeit und machen die Besucher auf die Arbeit der Verkehrswacht aufmerksam. Daneben kommt der Simulator auch kostenfrei bei Schulen zum Einsatz. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining und die mit dem Rettungssimulator erzielten Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Es vertritt zuletzt die Auffassung, dass die mit dem Fahrsicherheitstraining und dem Rettungssimulator erzielten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen würden.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. V R 26/18 geführt.
Die Gründe:
Die Einnahmen aus dem Fahrsicherheitstraining sind umsatzsteuerfrei; die Einnahmen aus der Vermietung des Rettungssimulators unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die geltend gemachten Vorsteuern sind jedoch in geringerer Höhe als beantragt abzugsfähig.
Die Einnahmen aus den Fahrsicherheitstrainings sind umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 22a UStG die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein und unterfällt damit dem Kreis der nach § 4 Nr. 22a UStG begünstigten Steuersubjekte. Die Fahrsicherheitstrainings stellen Kurse belehrender Art dar, die den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel des sicheren und defensiven Fahrens vermitteln.
In der Satzung des Klägers ist schließlich ausdrücklich festgelegt, dass dieser keine Gewinne anstrebt und etwaige Überschüsse ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwenden darf. Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 22a UStG erfüllt. Es würde die Grenzen einer zulässigen richtlinienkonformen Auslegung überschreiten, würde man bei der Auslegung des § 4 Nr. 22a UStG dessen Wortlaut durch den Text des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, der die Steuerbefreiung allein auf erzieherische und berufsbezogene Veranstaltungen beschränkt, ersetzen. Vielmehr kann sich der Kläger hier auf die für ihn günstigere nationale Vorschrift des § 4 Nr. 22a UStG berufen; danach sind die Einnahmen aus den Fahrsicherheitstrainings umsatzsteuerfrei.
Die Einnahmen aus der Vermietung des Rettungssimulators an Autohäuser sind umsatzsteuerpflichtig. Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts unterliegen diese Umsätze aber dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer. Der Kläger ist ein Verein, der mit dem in der Satzung niedergelegten Ziel der Förderung der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Zwar begründet die Überlassung des Rettungssimulators gegen Entgelt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO, d.h. eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist jedoch Zweckbetrieb.
Der Kläger kann die Vorsteuern aus den Rechnungen über den Erwerb des Rettungssimulators und des Renault-Bus allerdings nur zu 50 % abziehen. Der Vorsteuerabzug ist der Höhe nach zu kürzen, da der Kläger die Wirtschaftsgüter nur zu 50 % im Rahmen der Vermietung an Autohäuser genutzt und i.Ü. unentgeltlich an Schulen überlassen hat. Erfolgt wie hier nur teilweise eine unternehmerische und ansonsten eine nichtwirtschaftliche Verwendung des Wirtschaftsguts, so sind die Vorsteuern analog § 15 Abs. 4 UStG auf die Tätigkeitsbereiche aufzuteilen.
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