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Umsätze einer Internet-Apotheke

BFH 24.2.2015, V B 147/14

Die an Kas­sen­pa­ti­en­ten von In­ter­net-Apo­the­ken ge­zahl­ten "Auf­wands­ent­schädi­gun­gen" für die Mit­wir­kung der Pa­ti­en­ten an ih­rer von den Apo­the­ken be­rufs­recht­lich ge­schul­de­ten Be­ra­tung min­dert nicht die Be­mes­sungs­grund­lage der steu­er­pflich­ti­gen Ver­sand­han­dels­umsätze ge­genüber den Pri­vat­pa­ti­en­ten. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist nicht möglich, weil die Pa­ti­en­ten die Auf­wands­ent­schädi­gun­gen nicht der Apo­theke als Un­ter­neh­mer mit Um­satz­steu­er­aus­weis in Rech­nung stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin be­treibt in den Nie­der­lan­den eine In­ter­net-Apo­theke. Sie ver­sen­det re­zept­freie und re­zept­pflich­tige Me­di­ka­mente in das In­land an Kun­den, die ent­we­der pri­vat oder bei ei­ner ge­setz­li­chen Kran­ken­kasse ver­si­chert sind. We­gen ih­rer be­rufs­recht­li­chen In­for­ma­ti­ons­pflicht ist sie bei den Be­stel­lun­gen auf die te­le­fo­ni­sche oder schrift­li­che Mit­wir­kung der Pa­ti­en­ten an­ge­wie­sen. Des­halb sagte sie bis­her den Pa­ti­en­ten dafür eine "Auf­wands­ent­schädi­gung" i.H. bis zu 15 € bzw. von 1 € pro Re­zeptüber­sen­dung zu.

Die An­trag­stel­le­rin ging da­von aus, dass sie für die Lie­fe­run­gen an die Pri­vat­pa­ti­en­ten gem. § 3c UStG im In­land steu­er­pflich­tige Ver­sand­han­dels­umsätze er­bracht habe und er­stellte dem­gemäß an diese Rech­nun­gen mit Um­satz­steu­er­aus­weis über die Me­di­ka­men­ten­lie­fe­run­gen, in de­nen sie die Auf­wands­ent­schädi­gung als Ent­gelt­min­de­rung i.S.d. § 17 UStG ab­zog. Bei von Kas­sen­pa­ti­en­ten ver­an­lass­ten Me­di­ka­men­ten­lie­fe­run­gen er­brachte die An­trag­stel­le­rin we­gen des Sach­leis­tungs­prin­zips nach § 2 Abs. 2 SGB V steu­er­freie in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen an ge­setz­li­che Kran­ken­kas­sen. Dem­gemäß er­stellte sie ge­genüber Kas­sen­pa­ti­en­ten le­dig­lich eine Rech­nung über den an die Kasse ab­zuführen­den Zu­zah­lungs­be­trag abzüglich der "Auf­wands­ent­schädi­gung" und ge­genüber der Kran­ken­kasse eine Rech­nung über den ei­gent­li­chen Me­di­ka­men­ten­be­trag.

Dem Fi­nanz­amt teilte die An­trag­stel­le­rin mit, dass sie die Be­mes­sungs­grund­lage für die steu­er­pflich­ti­gen Lie­fe­run­gen an die Pri­vat­pa­ti­en­ten nicht nur um die an diese ge­zahl­ten "Auf­wands­ent­schädi­gun­gen", son­dern auch um Auf­wands­ent­schädi­gun­gen ge­min­dert habe, die sie an die Kas­sen­pa­ti­en­ten ge­zahlt habe. Das Fi­nanz­amt erhöhte die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für Ok­to­ber 2013 mit Ände­rungs­be­scheid. Das FG wies den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) ab. Auch die Be­schwerde we­gen Nicht­zu­las­sung der Re­vi­sion ge­gen das Ur­teil des FG blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Der An­trag auf AdV war man­gels ernst­li­cher Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der fest­ge­setz­ten Steuer un­begründet.

Die an Kas­sen­pa­ti­en­ten von ei­ner In­ter­net-Apo­theke ge­zahl­ten "Auf­wands­ent­schädi­gun­gen" für die Mit­wir­kung die­ser Pa­ti­en­ten an ih­rer von der Apo­theke be­rufs­recht­lich ge­schul­de­ten Be­ra­tung min­dert nicht die Be­mes­sungs­grund­lage der steu­er­pflich­ti­gen Ver­sand­han­dels­umsätze ge­genüber den Pri­vat­pa­ti­en­ten. Bei den Auf­wands­ent­schädi­gun­gen han­delt es sich nicht um Umsätze der Apo­theke an die Kas­sen­pa­ti­en­ten, für die diese ein Ent­gelt an die Apo­theke zah­len, son­dern um­ge­kehrt um Zah­lun­gen an die Pa­ti­en­ten für ihre Mit­wir­kungs­leis­tung, die der Apo­theke erst die Erfüllung ih­rer Be­ra­tungs­pflich­ten ermögli­chen. Ein Vor­steu­er­ab­zug ist des­halb nicht möglich, weil die Pa­ti­en­ten die Auf­wands­ent­schädi­gun­gen nicht der Apo­theke als Un­ter­neh­mer mit Um­satz­steu­er­aus­weis in Rech­nung stel­len.

Selbst dann, wenn man in den Lie­fe­run­gen von Arz­nei­mit­teln ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Be­steue­rung als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung wie bei Pri­vat­pa­ti­en­ten un­mit­tel­bare Umsätze an die Kas­sen­pa­ti­en­ten se­hen wollte, für wel­che die Kasse le­dig­lich im In­nen­verhält­nis zum Pa­ti­en­ten die Kos­ten er­set­zen (wo­ge­gen aber schon die Rech­nungs­stel­lung an die ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­sen spricht), wäre die Höhe der fest­ge­setz­ten Um­satz­steuer nicht ernst­lich zwei­fel­haft. Die An­trag­stel­le­rin könnte dann zwar die Auf­wands­ent­schädi­gun­gen von der Be­mes­sungs­grund­lage ab­zie­hen, müsste je­doch in die­sem Fall zusätz­lich als In­lands­umsätze die an die Kas­sen­pa­ti­en­ten er­brach­ten Me­di­ka­men­ten­lie­fe­run­gen ver­steu­ern, was nicht zu ei­ner Min­de­rung, son­dern zu ei­ner Erhöhung der Um­satz­steuer führen würde.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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