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Steuerberatung

EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung von Vereinen

BFH 21.6.2018, V R 20/17

Der BFH zwei­felt an der Um­satz­steu­er­frei­heit von Leis­tun­gen, die Sport­ver­eine ge­gen ge­son­der­tes Ent­gelt er­brin­gen. Er hat da­her ein ent­spre­chen­des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den EuGH ge­rich­tet.

Der Sach­ver­halt:

Bei dem Kläger han­delt es sich um einen Golf­ver­ein, der im Streit­jahr 2011 nicht als ge­meinnützig i.S.d. §§ 51 ff. AO an­er­kannt war. Der Kläger er­brachte ver­schie­dene Leis­tun­gen ge­gen ge­son­dert ver­ein­bar­tes Ent­gelt. Da­bei han­delte es sich ins­be­son­dere um die Be­rech­ti­gung zur Nut­zung des Golf­spiel­plat­zes (Green­fee), um die leih­weise Über­las­sung von Golfbällen für das Ab­schlags­trai­ning mit­tels ei­nes Ball­au­to­ma­ten und um die Durchführung von Golf­tur­nie­ren, bei de­nen der Kläger Start­gel­der für die Teil­nahme ver­ein­nahmte. Das Fi­nanz­amt sah diese Leis­tun­gen als um­satz­steu­er­pflich­tig an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es be­jahte eine Steu­er­frei­heit, die sich zwar nicht aus dem na­tio­na­lem Recht, aber aus dem Uni­ons­recht und da­bei aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richt­li­nie 2006/112/EG über das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem (MwSt­Sys­tRL) er­gebe. Da­ge­gen wen­det sich das Fi­nanz­amt mit sei­ner Re­vi­sion.

Der BFH setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH fol­gende Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

  • 1. Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt­Sys­tRL, nach dem "be­stimmte, in en­gem Zu­sam­men­hang mit Sport und Körper­ertüch­ti­gung ste­hende Dienst­leis­tun­gen, die Ein­rich­tun­gen ohne Ge­winn­stre­ben an Per­so­nen er­brin­gen, die Sport oder Körper­ertüch­ti­gung ausüben", un­mit­tel­bare Wir­kung zu, so dass sich Ein­rich­tun­gen ohne Ge­winn­stre­ben bei feh­len­der Um­set­zung un­mit­tel­bar auf diese Be­stim­mung be­ru­fen können?
  • 2. Bei Be­ja­hung der ers­ten Frage: Han­delt es sich bei der "Ein­rich­tung ohne Ge­winn­stre­ben" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt­Sys­tRL um
  • - einen au­to­nom uni­ons­recht­lich aus­zu­le­gen­den Be­griff oder
  • - sind die Mit­glied­staa­ten be­fugt, das Vor­lie­gen ei­ner der­ar­ti­gen Ein­rich­tung von Be­din­gun­gen wie § 52 i.V.m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ih­rer Ge­samt­heit) abhängig zu ma­chen?
  • 3. Falls es sich um einen au­to­nom uni­ons­recht­lich aus­zu­le­gen­den Be­griff han­delt: Muss eine Ein­rich­tung ohne Ge­winn­stre­ben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt­Sys­tRL über Re­ge­lun­gen für den Fall ih­rer Auflösung verfügen, nach de­nen sie ihr dann vor­han­de­nes Vermögen auf eine an­dere Ein­rich­tung ohne Ge­winn­stre­ben zur Förde­rung von Sport und Körper­ertüch­ti­gung zu über­tra­gen hat?


Die Gründe:

Es be­ste­hen Zwei­fel daran, dass sich eine Steu­er­frei­heit aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt­Sys­tRL er­gibt.

Denn aus der Recht­spre­chung des EuGH (EuGH 15.2.2017, C-592/15) kann ab­ge­lei­tet wer­den, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt­Sys­tRL keine un­mit­tel­bare Wir­kung zu­kommt, so dass sich Steu­er­pflich­tige auf diese Be­stim­mung nicht be­ru­fen können, um sich ge­gen eine Steu­er­pflicht nach na­tio­na­lem Recht zu weh­ren.

Sollte der EuGH eine un­mit­tel­bare Wir­kung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt­Sys­tRL ver­nei­nen, würde dies zu ei­ner Recht­spre­chungsände­rung führen. Denn der BFH hat in der Ver­gan­gen­heit eine un­mit­tel­bare Wir­kung und Be­ruf­bar­keit be­jaht. Dies führte ins­be­son­dere zu ei­ner aus dem Uni­ons­recht ab­ge­lei­te­ten Steu­er­frei­heit für die Be­rech­ti­gung zur Nut­zung des Golf­spiel­plat­zes (Green­fee) und für die leih­weise Über­las­sung von Golfbällen. Nicht strei­tig war vor­lie­gend, ob Golf­ver­eine, die von ih­ren Mit­glie­dern Ver­eins­beiträge er­he­ben, auch in­so­weit steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen er­brin­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
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