Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er hatte das Finanzamt am 20.8.2012 darüber unterrichtete, dass er den Namen seiner Kanzlei ab 1.4.2010 an Dritte gegen die Zahlung von monatlich 1.900 € netto überlassen habe. Dieses Entgelt sei jedoch nie bezahlt worden, weswegen er 2010 keinerlei Umsätze zu versteuern habe. Diesem Schreiben scheint eine Umsatzsteuererklärung, in der Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden, beigefügt gewesen zu sein. Das Finanzamt hat hierzu unwidersprochen mitgeteilt, dass diese Umsätze bis zum Streitjahr weder erklärt noch angesetzt wurden.
Mit Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 13.6.2017 hat das Finanzamt eine Umsatzsteuer i.H.v. 6.840 € festgesetzt; dabei ging es von Lieferungen und Leistungen zum Regelsteuersatz i.H.v. 36.000 € aus. Ausweislich des Erläuterungstextes erfolgte der Ansatz "aufgrund der erhaltenen Zahlung für Namensrechte i.H.v. 36.000 €".
Der Antragsteller war der Ansicht, dass er für Namensrechte im Streitjahr keine Zahlung erhalten habe. Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ab.
Die Gründe:
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen bei der gebotenen überschlägigen Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts und der präsenten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel.
Durch das Protokoll der öffentlichen Sitzung vor dem LG am 17.11.2015 ist belegt, dass sich der Antragsteller an diesem Tag über eine Tilgung seiner Forderung wegen seiner Namensrechte im Wege der Aufrechnung geeinigt hat. Der Rechtstreit belegt, dass diese Tilgung vorher zumindest bestritten war. Infolgedessen hat das Finanzamt das Entgelt zu Recht dem Veranlagungszeitraum 2015 zugeordnet, da § 389 BGB steuerrechtlich unbeachtlich ist.
Steuerrechtlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der sog. Aufrechnungslage an, sondern auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung (BFH-Beschl. v. 2.5.2007, Az.: VI B 139/06). Diese zum Zufluss im Einkommensteuerrecht etablierte Rechtsprechung muss auch in der Umsatzsteuer Geltung finden, da insoweit keine Besonderheiten gelten; das aus § 38 AO abgeleitete Rückwirkungsverbot gilt für alle Steuerarten (vgl. BFH-Urt. v. 10.12.2008, Az.: XI R 1/08).
Offen bleiben kann hier, ob im widerspruchlosen Hinnehmen des Schreibens vom 20.8.2012 durch das Finanzamt eine Genehmigung gem. § 20 UStG zu sehen ist, oder ob von gegenläufigen Korrekturen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 u. Abs. 1 Nr. 1 UStG auszugehen ist.
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