Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 22.10.2015 (Rs. C-264/14, Hedqvist) entschieden, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten einer virtuellen Währung, insb. Bitcoin, und umgekehrt um der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen gegen Entgelt handelt, die allerdings unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL fallen.
Der Handel mit Bitcoin hat in letzter Zeit einen rasanten Aufschwung erlebt, weshalb sich die Finanzverwaltung nun wohl veranlasst gesehen hat, auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen, die sich auf Bitcoin oder andere virtuelle Währungen beziehen, mit Schreiben vom 27.2.2018 einzugehen.
Demnach behandelt das BMF im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung den Umtausch von Bitcoin als umsatzsteuerbare, aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfreie Leistung. Die Verwendung von Bitcoin als Entgelt ist hingegen nicht steuerbar. Ebenso nicht steuerbar ist laut BMF die zur Verfügung Stellung von Rechnerleistung für das „Schürfen“ von Bitcoin durch sog. „Miner“.
Anbieter von digitalen „Wallets“ zur Aufbewahrung der virtuellen Währung erbringen hingegen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Ebenso steuerbare und steuerpflichtige Leistungen können durch den Betreiber der Handelsplattform im Internet erzielt werden. Soweit der Betreiber allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG.
Hinweis
Virtuelles Spielgeld (d. h. Spielwährungen oder In-Game-Währungen) fallen nicht unter die Regelungen des BMF-Schreibens, da diese keine Zahlungsmittel im Sinne der MwStSystRL darstellen. Auf europäischer Ebene sind die Erörterungen über die umsatzsteuerliche Behandlung von den im Zusammenhang mit Bitcoin vorhandenen Leistungskomponenten noch nicht abgeschlossen, insoweit können sich insbesondere im Hinblick auf das Mining noch Änderungen ergeben. Ebenso ist die Übertragbarkeit der Regelungen auf andere Kryptowährungen unklar. Weitere Details können unserem Umsatzsteuer Impuls entnommen werden, den wir Ihnen gerne in elektronischer Form zusenden. Lassen Sie uns dazu bitte eine kurze Nachricht unter umsatzsteuer@ebnerstolz.de zukommen.