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Umsatzsteuerliche Behandlung der Energiepreisbremsen

25.04.2023 | 3 Minuten Lesezeit

Am 24.12.2022 sind das Strompreisbremsegesetz und das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz in Kraft getreten. Zweck der Gesetze ist die Einführung von Energiepreisbremsen, welche sowohl unternehmerisch als auch privat tätige Letztverbraucher von den stark gestiegenen Energiepreisen entlasten sollen. Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung und Rechnungsstellung ergeben sich daraus einige Besonderheiten.

Auswirkungen im Überblick

  1. Das wurde beschlossen: Ab dem 01.01.2023 werden Letztverbraucher durch Energiepreisbremsen von steigenden Energiekosten entlastet. Die Energiepreisbremsen werden an Energieversorger gezahlt, die diese an die Letztverbraucher weiterreichen.
  2. So werden die Energiepreisbremsen behandelt: Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich bei der Zahlung der Energiepreisbremse an die Energieversorger um ein Entgelt von dritter Seite. Leistungsbeziehungen durch die Zahlung an die Energieversorger entstehen nicht.
  3. Das ist zu beachten: Die Energiepreisbremsen dürfen die Umsatzsteuer nicht mindern. Vorsteuerabzugsberechtigte Letztverbraucher können sich die Vorsteuer aus der gesamten Strom- bzw. Gas- und Wärmelieferung vom Finanzamt erstatten lassen.

So werden die Energiepreisbremsen behandelt

Angesichts der aufgrund der Ukraine-Krise gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung verschiedene Hilfsprogramme zur Entlastung von Letztverbrauchern auf den Weg gebracht. Die Energiepreisbremsen werden durch den Bund im Rahmen eines Wertstabilisierungsfonds und durch Abschöpfung von Übergewinnen der Stromerzeuger finanziert.

Mit der Einführung von Energiepreisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie für Strom soll eine dauerhafte Entlastung der Letztverbraucher zwischen 01.01.2023 und 30.04.2024 erreicht werden. Die Entlastungen sind grundsätzlich gegenüber den Letztverbrauchern durch die Lieferanten bzw. den Energieversorger zu gewähren.

U. a. für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr wird der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt. Dies gilt für 80% des Jahresverbrauchs des Vorjahrs. Der Strompreis für private Verbraucher und kleine Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt ebenfalls für den Basisbedarf von 80% des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70% des prognostizierten Verbrauchs.

Für die Energieversorger besteht hinsichtlich der Entlastungen im Rahmen der Gas- und Wärmepreisbremse ein Erstattungsanspruch unmittelbar gegen den Bund. Die Erstattung der Entlastungsbeträge durch die Strompreisbremse an die Lieferanten erfolgt demgegenüber durch den für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.

Somit treten diese Ansprüche der Energieversorger gegen den Bund bzw. die Übertragungsnetzbetreiber an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich unseres Erachtens und nach Auffassung des führenden Branchenverbandes bei dieser Zahlung daher um ein sog. Entgelt von dritter Seite für die Lieferung an den Letztverbraucher.

Dies führt dazu, dass keine Leistungsbeziehungen zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und den Energieversorgern entstehen, sondern lediglich eine Leistung in Form der Strom- und Gas- oder Wärmelieferung an den Letztverbraucher vorliegt.

Die Energieversorger schulden somit die Umsatzsteuer aus der gesamten ungeminderten Stromlieferung. Die Bemessungsgrundlage setzt sich somit aus der Zahlung der Kunden zzgl. der durch den Bund bzw. den Übertragungsnetzbetreiber geleisteten Erstattungsbeiträge für die Energiepreisbremsen zusammen.

Korrespondierend hierzu haben vorsteuerabzugsberechtigte Letztverbraucher einen Vorsteuerabzug aus der gesamten Lieferung, also vor Abzug der Preisbremse.

Das ist zu beachten

In der praktischen Umsetzung ergibt sich durch die Behandlung der Erstattungsbeträge für Energiepreisbremsen als Entgelt von dritter Seite für die Lieferungen an den Letztverbraucher ein erhöhtes umsatzsteuerrechtliches Risiko: Dieses besteht insb. in der Möglichkeit einer falschen Rechnungsausstellung durch die Energieversorger und eines zu niedrigen Vorsteuerabzuges durch den Letztverbraucher.

Daher empfehlen wir, darauf zu achten, dass die Rechnung nach dem folgenden Musterbeispiel ausgestellt wird:

Wichtig für Stromkunden: Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden sind weiterhin berechtigt, die Vorsteuer in Höhe von 19 Euro aus der gesamten Stromlieferung geltend zu machen. Deshalb sollten Letztverbraucher die erhaltenen Rechnungen auf den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer überprüfen, damit die volle Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt gewährleistet ist.

Wichtig für Energieversorgungsunternehmen: Die Energieversorgungsunternehmen beantragen die Erstattung des Entlastungsbetrages nach der Energiepreisbremse, im Beispielsfall 10 Euro, beim Bund bzw. beim Übertragungsnetzbetreiber.

Darüber hinaus sollten Energieversorgungsunternehmen bei ihren Abrechnungen darauf achten, dass die Entlastung nach der Energiepreisbremse nicht zu einer Minderung des Umsatzsteuerausweises führt.

Sofern es sich bei den Energielieferverträgen um Verträge mit vereinbarten Abschlagszahlungen handelt, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die vorab gewährten Entlastungsbeträge ebenfalls Abschlagszahlungen von Dritter Seite darstellen.

Hinweis: Bislang hat die Finanzverwaltung noch nicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Strom- und Gaspreisbremse Stellung genommen. Insoweit bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten. Gerne unterstützen wir Sie bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der unterschiedlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit den Energiepreisbremen und einer detaillierten Einordnung aller in diesem Zusammenhang entstehenden Vertrags- und Leistungsbeziehungen in Ihrem Unternehmen.