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Steuerberatung

Kein umsatzsteuerliches Entgelt bei Dienstwagenüberlassung

Laut EuGH liegt bei der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz an einen Ar­beit­neh­mer zur Pri­vat­nut­zung kein Ent­gelt und so­mit keine ent­gelt­li­che Leis­tung des Un­ter­neh­mers an sei­nen Ar­beit­neh­mer vor, wenn die­ser für die Nut­zung we­der eine Vergütung zahlt noch auf Vor­teile ver­zich­tet.

Die Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz an den Ar­beit­neh­mer zur Pri­vat­nut­zung wird im In­land der­zeit als um­satz­steu­er­pflich­tige ent­gelt­li­che Leis­tung be­han­delt. Das Ent­gelt wird da­bei in Form der Ar­beits­leis­tung er­bracht, zu des­sen Be­stim­mung aus Ver­ein­fa­chungsgründen auf die lohn­steu­er­li­che Wert­er­mitt­lung insb. nach der sog. 1 %-Re­ge­lung zurück­ge­grif­fen wird. Die Fi­nanz­ver­wal­tung sieht darin stets eine ent­gelt­li­che Leis­tung, wenn dem Ar­beit­neh­mer der Pkw auch zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird und be­han­delt diese Leis­tung als eine Ver­mie­tung ei­nes Beförde­rungs­mit­tels (Ab­schn. 3a.5 Abs. 4 UStAE), so dass der Ort der Leis­tung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG zu be­stim­men ist und sich so­mit am Wohn­sitz des Leis­tungs­empfängers be­fin­det.

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In sei­nem Ur­teil vom 20.1.2021 (Rs. 288/19, QM) kommt der EuGH je­doch zu dem Er­geb­nis, dass es sich bei der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz an den Ar­beit­neh­mer zur Pri­vat­nut­zung nicht zwin­gend um eine ent­gelt­li­che Leis­tung han­delt. Die er­brachte Ar­beits­leis­tung er­kennt der EuGH nicht au­to­ma­ti­sch als Ent­gelt an, wenn keine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer be­steht, nach der der Ar­beit­neh­mer eine Zah­lung für die Nut­zung leis­tet. Ist dann ent­spre­chend der Vor­la­ge­frage des FG Saarbrücken eine Ent­gelt­lich­keit zu ver­nei­nen, wäre die Dienst­wa­genüber­las­sung als eine steu­er­bare un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe zu be­ur­tei­len, die aber man­gels Zah­lung ei­ner Miete nicht als Ver­mie­tung ei­nes Beförde­rungs­mit­tels i. S. der EU-recht­li­chen Vor­gabe in Art. 56 Abs. 2 MwSt­Sys­tRL be­han­delt wer­den könne. Für die Prüfung der Frage, ob ein Ent­gelt vor­liegt, kann nicht auf die ein­kom­men­steu­er­li­chen Grundsätze zurück­ge­grif­fen wer­den, so dass die die Ver­steue­rung des geld­wer­ten Vor­teils al­lein nicht das Vor­lie­gen ei­nes Mie­tent­gelts begründet.

Liegt hin­ge­gen eine Ent­gelt­lich­keit vor, ist im Hin­blick auf die für die Leis­tungs­ort­be­stim­mung re­le­vante Frage, ob eine Ver­mie­tung ei­nes Beförde­rungs­mit­tels vor­liegt, nach dem EuGH ent­schei­dend dar­auf ab­zu­stel­len, ob dem Ar­beit­neh­mer das al­lei­nige Nut­zungs­recht an dem Pkw ein­geräumt wird.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung des EuGH wirkt auf den ers­ten Blick ein­deu­tig und könnte in­so­weit die bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­grundsätze in Frage stel­len. Al­ler­dings hat das FG Saarbrücken dem EuGH le­dig­lich die Frage vor­ge­legt, ob der Leis­tungs­ort nach Art. 56 Abs. 2 MwSt­Sys­tRL zu be­stim­men ist, wenn dem Ar­beit­neh­mer ein Pkw zur Nut­zung über­las­sen wird, für den die­ser we­der ein Ent­gelt zu ent­rich­ten hat noch eine Ver­ein­ba­rung mit die­sem be­steht, wo­nach der An­spruch auf Nut­zung des Pkw mit dem Ver­zicht auf an­dere Vor­teile ver­bun­den ist. In­so­fern mus­ste der EuGH bei der Be­ant­wor­tung zwar von der Un­ent­gelt­lich­keit aus­ge­hen, hat diese in Rz. 32 gleich­wohl un­ter den Vor­be­halt der wei­te­ren Sach­ver­halt­sprüfun­gen des vor­le­gen­den Ge­richts ge­stellt. In­so­weit ist of­fen, ob und in wel­chem Um­fang die Fi­nanz­ver­wal­tung ihre Ausführun­gen im UStAE an­zu­pas­sen hat. Es ist zwei­fel­haft, ob zukünf­tig im­mer von ei­ner un­ent­gelt­li­chen Leis­tung aus­zu­ge­hen ist. Fest steht nur, dass al­lein die Ver­steue­rung als geld­wer­ter Vor­teil zukünf­tig nicht mehr für die An­nahme ei­ner ent­gelt­li­chen Leis­tung aus­reicht. Häufig be­ste­hen je­doch Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer, die auf eine Ent­gelt­lich­keit der Leis­tung schließen las­sen, z. B. wenn der An­spruch auf Nut­zung des Fir­men­wa­gens mit dem Ver­zicht auf an­dere Vor­teile, etwa ei­nes höheren Ge­halts, ver­bun­den ist.

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