Die Überlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung wird im Inland derzeit als umsatzsteuerpflichtige entgeltliche Leistung behandelt. Das Entgelt wird dabei in Form der Arbeitsleistung erbracht, zu dessen Bestimmung aus Vereinfachungsgründen auf die lohnsteuerliche Wertermittlung insb. nach der sog. 1 %-Regelung zurückgegriffen wird. Die Finanzverwaltung sieht darin stets eine entgeltliche Leistung, wenn dem Arbeitnehmer der Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen wird und behandelt diese Leistung als eine Vermietung eines Beförderungsmittels (Abschn. 3a.5 Abs. 4 UStAE), so dass der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG zu bestimmen ist und sich somit am Wohnsitz des Leistungsempfängers befindet.
In seinem Urteil vom 20.1.2021 (Rs. 288/19, QM) kommt der EuGH jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung nicht zwingend um eine entgeltliche Leistung handelt. Die erbrachte Arbeitsleistung erkennt der EuGH nicht automatisch als Entgelt an, wenn keine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, nach der der Arbeitnehmer eine Zahlung für die Nutzung leistet. Ist dann entsprechend der Vorlagefrage des FG Saarbrücken eine Entgeltlichkeit zu verneinen, wäre die Dienstwagenüberlassung als eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe zu beurteilen, die aber mangels Zahlung einer Miete nicht als Vermietung eines Beförderungsmittels i. S. der EU-rechtlichen Vorgabe in Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL behandelt werden könne. Für die Prüfung der Frage, ob ein Entgelt vorliegt, kann nicht auf die einkommensteuerlichen Grundsätze zurückgegriffen werden, so dass die die Versteuerung des geldwerten Vorteils allein nicht das Vorliegen eines Mietentgelts begründet.
Liegt hingegen eine Entgeltlichkeit vor, ist im Hinblick auf die für die Leistungsortbestimmung relevante Frage, ob eine Vermietung eines Beförderungsmittels vorliegt, nach dem EuGH entscheidend darauf abzustellen, ob dem Arbeitnehmer das alleinige Nutzungsrecht an dem Pkw eingeräumt wird.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH wirkt auf den ersten Blick eindeutig und könnte insoweit die bisherigen Verwaltungsgrundsätze in Frage stellen. Allerdings hat das FG Saarbrücken dem EuGH lediglich die Frage vorgelegt, ob der Leistungsort nach Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL zu bestimmen ist, wenn dem Arbeitnehmer ein Pkw zur Nutzung überlassen wird, für den dieser weder ein Entgelt zu entrichten hat noch eine Vereinbarung mit diesem besteht, wonach der Anspruch auf Nutzung des Pkw mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist. Insofern musste der EuGH bei der Beantwortung zwar von der Unentgeltlichkeit ausgehen, hat diese in Rz. 32 gleichwohl unter den Vorbehalt der weiteren Sachverhaltsprüfungen des vorlegenden Gerichts gestellt. Insoweit ist offen, ob und in welchem Umfang die Finanzverwaltung ihre Ausführungen im UStAE anzupassen hat. Es ist zweifelhaft, ob zukünftig immer von einer unentgeltlichen Leistung auszugehen ist. Fest steht nur, dass allein die Versteuerung als geldwerter Vorteil zukünftig nicht mehr für die Annahme einer entgeltlichen Leistung ausreicht. Häufig bestehen jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die auf eine Entgeltlichkeit der Leistung schließen lassen, z. B. wenn der Anspruch auf Nutzung des Firmenwagens mit dem Verzicht auf andere Vorteile, etwa eines höheren Gehalts, verbunden ist.