Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Die Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, erhalten eine mit einem Chip und einem Magnetstreifen versehene Girocard, mit der sie unter Einsatz einer PIN im ganzen Bundesgebiet Geld abheben können und bargeldlos im electronic cash-System bezahlen können und diese somit als Zahlungsmedium (sog. Debitcard) verwenden können. Darüber hinaus enthalten die Karten i.d.R. auf der Vorderseite das Logo "Maestro" sowie weitere auf dem Chip bzw. dem Magnetstreifen gespeicherte und verschlüsselte Daten, wodurch die Kunden auch weltweit die Karte als Debitcard einsetzten können. Die Kartengesellschaft MasterCard Europe Sprl. (MCE, ansässig in Belgien) betreibt hierzu ein internationales Zahlungssystem.
Die Gründe:
Bei den Leistungen der MCE an die Klägerin, für die die Debit Card Fee von der Klägerin gezahlt wird, handelt es sich um im Bundesgebiet steuerpflichtige Leistungen, hinsichtlich derer die Klägerin Steuerschuldnerin ist.
Gem. § 13 b Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger bei nach § 3 a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers die Steuer, wenn er selbst ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da nach Auffassung des Senats die Debit Card Fee die Gegenleistung für im Inland steuerpflichtige Leistungen der MCE ist. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger - hier die Klägerin - sein Unternehmen betreibt. Damit ist hier der Ort der sonstigen Leistungen der MCE im Inland belegen. Außerdem ist MCE ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet, nämlich Belgien, ansässiges Unternehmen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Leistungen von MCE an die Klägerin, die mit der Debit Card Fee abgerechnet werden, nicht steuerfrei. Nach § 4 Nr. 8 d UStG sind die Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei. Der Zahlungs- und Überweisungsverkehr hat in der Regel den nichtkörperlichen Geldtransfer vom Zahlenden an den Zahlungsempfänger durch ein oder mehrere Kreditinstitute oder sonstige Unternehmer zum Gegenstand. Dabei kann die Ein- oder Auszahlung in bar oder durch Überweisung von einem Konto des Zahlenden auf ein Konto des Zahlungsempfängers erfolgen.
Nach EuGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 5.6.1997, C-2/95) ist die Überweisung ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen diesen und ihrer jeweiligen Bank auf der anderen Seite, gegebenenfalls zwischen Banken, führt. Die Steuerbefreiungsvorschriften sind dabei eng auszulegen, da die Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Vorliegend erbringt die MCE insgesamt eine Vielzahl von Leistungen an die Klägerin. Diese bestehen u.a.in der Einräumung des Rechts zur Teilnahme am grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, Weiterleitung von Autorisierungsanfragen und Autorisierungsantworten, Weiterleitung des überwiesenen Transaktionsbetrages, Überlassung von Markenrechten und Know-how. Nach Auffassung des Senats wird unter Würdigung aller Umstände die Debit Card Fee nicht für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungs- bzw. Überweisungsverkehr bezahlt.
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