Rumänien hat mit Wirkung zum 1.1.2018 das sog. Split VAT System für die Umsatzsteuer eingeführt, an welchem bestimmte in Rumänien umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen - insb. säumige Steuerzahler - teilnehmen müssen. Allen anderen ist die Teilnahme freigestellt, wobei als Anreiz eine Ermäßigung von 5 % auf die Körperschaftsteuer oder Ertragsteuer gewährt wird. Dabei überweist der Leistungsempfänger den Brutto-Rechnungsbetrag nicht mehr in einer Summe an den Leistenden, sondern zahlt vielmehr den Netto-Rechnungsbetrag und die ausgewiesene Umsatzsteuer auf separate Konten. Letztlich muss der Leistungsempfänger vor jeder seiner Zahlungen über ein von staatlicher Seite bereitgestelltes Internet-Portal prüfen, ob das leistende Unternehmen am Split VAT System teilnimmt.
In Ungarn tritt zum 1.7.2018 die Pflicht zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen in Kraft. Dann müssen Unternehmer die Rechnungsinformationen zu Rechnungen über in Ungarn steuerpflichtige Lieferungen mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von mehr als 100.000 HUF unverzüglich elektronisch an die Finanzbehörde übermitteln. Nicht betroffen sind steuerfreie Leistungen oder Leistungen, für die das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Gleiches gilt für Rechnungen im B2C-Bereich. Von dem neuen elektronischen Meldesystem sind alle in Ungarn registrierten Unternehmen betroffen.
Bereits seit 1.1.2017 besteht in Spanien eine ähnliche elektronische Meldepflicht insb. für große Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 6 Mio. Euro.
In Polen sind die Unternehmen seit Januar 2018 verpflichtet, die Daten aus den Umsatzsteuerregistern über Einkäufe und Verkäufe elektronisch auf einer monatlichen Basis in dem sog. SAF-T-Format („Standard Audit File for Tax”) zu übermitteln. Diese Pflicht betrifft auch ausländische Unternehmen, die in Polen umsatzsteuerpflichtig registriert sind, sowie in Polen belegene Betriebsstätten ausländischer Rechtsträger. Wer die Vorlage der Buchungsbelege als SAF-T-Dateien unbegründet verweigert bzw. diese nicht fristgerecht vorlegt, kann mit einer Geldbuße bestraft werden. Zudem wird ab Juli 2018 das Split-Payment-System in Polen implementiert, was (vergleichbar mit dem rumänischen Split VAT System) eine Aufteilung der Zahlung durch den Leistungsempfänger erforderlich macht. Die Anwendung des Systems ist freiwillig, wobei hierüber allerdings - anders als in Rumänien - der Käufer entscheidet.
Italien verpflichtet Unternehmen ab 1.1.2019, Rechnungen sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich elektronisch über das staatliche Austauschsystem „Sistema di Interscamio“ zu versenden. Andernfalls gelten die Rechnungen als nicht zugestellt, was mit Sanktionen verbunden ist. Betroffen von der Neuregelung sind sowohl alle Unternehmen in Italien als auch in Italien für Umsatzsteuerzwecke registrierte Unternehmen. Werden Rechnungen über Lieferungen von Mineralölprodukte und von Sub-Zulieferern öffentlicher Auftraggeber erstellt, gelten die Vorgaben bereits zum 1.7.2018.
Noch einen Schritt weiter gehen - wie Pressemitteilungen zu entnehmen ist - die litauischen Steueraufsichtsbehörden, die derzeit ein „Intelligentes Steuerverwaltungssystems” (i.MAS) einführen. Steuerzahler müssen der Steuerverwaltung künftig umfassend Informationen über ihre Tätigkeit zur Verfügung stellen. Neben der elektronischen Übermittlung von Daten über empfangene und ausgestellte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis umfasst dies ab einem bestimmten Umsatzvolumen sogar die Buchhaltungsdaten in einer vorgegebenen Dateiform.
Die Beispiele zeigen: gerade in der Umsatzsteuer ist es von immenser Bedeutung, dass Unternehmen ihre internationalen und zunehmend digitalen Verpflichtungen kennen. Ggf. sind die Buchhaltungssysteme an die entsprechenden nationalen Bestimmungen der involvierten Staaten anzupassen. Zudem finden sich gerade im Bereich der Umsatzsteuer leider in der Praxis immer noch erhebliche steuerliche Risiken, denen es vorzubeugen gilt. Sei es beispielsweise bei der Abbildung von steuerfreien Umsätzen (z. B. bei grenzüberschreitenden Lieferungen), nicht steuerbaren Leistungen oder auch bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen.
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