deen

Aktuelles

Umsatzsteuer: Heranziehung ergänzender Geschäftsunterlagen zur Leistungsbeschreibung

FG Hamburg 11.3.2015, 2 K 231/14

Wird in dem Ab­rech­nungs­do­ku­ment hin­sicht­lich Art und Um­fang der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung auf an­dere Ge­schäfts­un­ter­la­gen Be­zug ge­nom­men, müssen diese, um si­cher­zu­stel­len, dass sie tatsäch­lich Grund­lage der Rech­nungs­er­stel­lung ge­we­sen sind, ein­deu­tig be­zeich­net wer­den. Al­lein auf­grund der Con­tai­nergröße, des Leis­tungs­tags und der ins­ge­samt be­weg­ten Menge ist eine Kon­trolle mehr­fa­cher Ab­rech­nung er­brach­ter La­detätig­keit nicht möglich.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand u.a. Con­tai­ner­ent­la­dung und Kom­mis­sio­nie­rung ist. In den Streit­jah­ren 2012 und 2013 war al­lei­nige Auf­trag­ge­be­rin die A-GmbH, mit der die Kläge­rin 2012 einen Werk­ver­trag über das Be- und Ent­la­den von Con­tai­nern, LKWs und Wag­gons, dem Ver­brin­gen der Ware in die La­ger­hal­len so­wie alle da­zu­gehöri­gen Tätig­kei­ten ab­ge­schlos­sen hatte. In die­sem Rah­men­ver­trag wurde u.a. ver­ein­bart, dass die Wei­ter­gabe ei­nes Auf­trags oder ei­nes Teil­auf­trags der Kläge­rin nur mit schrift­li­cher Zu­stim­mung der A-GmbH ge­stat­tet war.

Die Kläge­rin stellte die ge­genüber der A-GmbH er­brach­ten Leis­tun­gen in zeit­li­chen Abständen je­weils un­ter Beifügung von Be­rich­ten über die "Ta­ges­ar­beit Con­tai­ner/LKW-Ent­la­dung, A-GmbH" (Ta­ges­be­richte) in Rech­nung. Auf den Ta­ges­be­rich­ten wurde ne­ben der An­gabe des Or­tes und des Da­tums je­weils die Kläge­rin als das Un­ter­neh­men ge­nannt, das die Ent­la­dung durch­geführt hatte. Darüber hin­aus ga­ben die Ta­ges­be­richte je­weils die Con­tai­ner­num­mern, den In­halt, das Ge­wicht (kg) so­wie die Ku­bik­me­ter und die Größe der ein­zel­nen Con­tai­ner an. Sie wur­den vom La­ger­meis­ter der A-GmbH un­ter­zeich­net.

Nach ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung ver­sagte das Fi­nanz­amt der Kläge­rin den Vor­steu­er­ab­zug aus den Ein­gangs­rech­nun­gen. Die ein­zeln auf­geführ­ten Ein­gangs­rech­nun­gen der Fir­men B-GmbH, C, D-GmbH und E-GmbH ent­hiel­ten un­zu­rei­chende Leis­tungs­be­schrei­bun­gen und erfüll­ten des­halb nicht die Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. Außer­dem verfüge die Steu­er­ver­wal­tung über ein­deu­tige Er­kennt­nisse, dass es sich bei den Fir­men B-GmbH und E-GmbH um Schein­un­ter­neh­men handle.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist mitt­ler­weile rechtskräftig.

Die Gründe:
Die strei­ti­gen Rech­nun­gen erfüll­ten be­reits nicht die for­mel­len ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen Ab­zug der Vor­steuer.

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG in der in den Streit­jah­ren gel­ten­den Fas­sung kann der Un­ter­neh­mer zwar die ge­setz­lich ge­schul­dete Steuer für Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen, die von einem an­de­ren Un­ter­neh­mer für sein Un­ter­neh­men aus­geführt wur­den, als Vor­steuer ab­zie­hen. Die Ausübung des Vor­steu­er­ab­zugs setzt da­bei vor­aus, dass der Un­ter­neh­mer eine nach den §§ 14, 14 a UStG aus­ge­stellte Rech­nung be­sitzt. Wird in dem Ab­rech­nungs­do­ku­ment hin­sicht­lich Art und Um­fang der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tung je­doch auf an­dere Ge­schäfts­un­ter­la­gen Be­zug ge­nom­men, müssen diese, um si­cher­zu­stel­len, dass sie tatsäch­lich Grund­lage der Rech­nungs­er­stel­lung ge­we­sen sind, ein­deu­tig be­zeich­net wer­den.


Diese An­for­de­run­gen an eine hin­rei­chend spe­zi­fi­zierte Leis­tungs­be­schrei­bung erfüll­ten die streit­ge­genständ­li­chen Rech­nun­gen nicht. In den Rech­nun­gen der B-GmbH und der E-GmbH wurde die Art der Leis­tung mit "Con­tai­ner Be- und Ent­la­den" be­zeich­net. Im Wei­te­ren wurde in den Rech­nun­gen je­weils ein kon­kre­ter Tag als Leis­tungs­zeit­raum an­ge­ge­ben, eine Men­gen­an­gabe in "to" so­wie An­ga­ben, die sich auf die Con­tai­nergröße be­zo­gen, wie "5x20 Ft." oder "2x40 Ft." oder "20 FT x 08". Darüber hin­aus ent­hiel­ten die Rech­nun­gen selbst keine wei­tere Kon­kre­ti­sie­rung der er­brach­ten La­de­leis­tung. Im Er­geb­nis ähn­li­che An­ga­ben ent­hielt die Rech­nung der C, während in den Rech­nun­gen der D-GmbH ein Hin­weis auf die Art der Leis­tung gänz­lich fehlte. Diese Rech­nun­gen be­schränken sich auf die An­ga­ben ei­nes Leis­tungs­da­tums, die Con­tai­nergröße und die Menge in to.

Diese Art der Leis­tungs­be­schrei­bung war je­doch auch in der Zu­sam­men­schau nicht aus­rei­chend, um eine leichte und ein­deu­tige Fest­stel­lung hin­sicht­lich der ab­ge­rech­ne­ten Leis­tun­gen zu tref­fen. Denn sie ermöglich­ten nicht eine Zu­ord­nung der kon­kret ab­ge­rech­ne­ten Ent- oder Be­la­de­leis­tung und eine Überprüfung da­hin­ge­hend, ob die Leis­tung nicht be­reits zu­vor ab­ge­rech­net wurde. Al­lein auf­grund der Con­tai­nergröße, des Leis­tungs­tags und der ins­ge­samt be­weg­ten Menge ist eine Kon­trolle mehr­fa­cher Ab­rech­nung er­brach­ter La­detätig­keit nicht möglich.

Link­hin­weis:

nach oben