Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. Containerentladung und Kommissionierung ist. In den Streitjahren 2012 und 2013 war alleinige Auftraggeberin die A-GmbH, mit der die Klägerin 2012 einen Werkvertrag über das Be- und Entladen von Containern, LKWs und Waggons, dem Verbringen der Ware in die Lagerhallen sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten abgeschlossen hatte. In diesem Rahmenvertrag wurde u.a. vereinbart, dass die Weitergabe eines Auftrags oder eines Teilauftrags der Klägerin nur mit schriftlicher Zustimmung der A-GmbH gestattet war.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen. Die einzeln aufgeführten Eingangsrechnungen der Firmen B-GmbH, C, D-GmbH und E-GmbH enthielten unzureichende Leistungsbeschreibungen und erfüllten deshalb nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. Außerdem verfüge die Steuerverwaltung über eindeutige Erkenntnisse, dass es sich bei den Firmen B-GmbH und E-GmbH um Scheinunternehmen handle.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Die Gründe:
Die streitigen Rechnungen erfüllten bereits nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung kann der Unternehmer zwar die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Wird in dem Abrechnungsdokument hinsichtlich Art und Umfang der abgerechneten Leistung jedoch auf andere Geschäftsunterlagen Bezug genommen, müssen diese, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich Grundlage der Rechnungserstellung gewesen sind, eindeutig bezeichnet werden.
Diese Anforderungen an eine hinreichend spezifizierte Leistungsbeschreibung erfüllten die streitgegenständlichen Rechnungen nicht. In den Rechnungen der B-GmbH und der E-GmbH wurde die Art der Leistung mit "Container Be- und Entladen" bezeichnet. Im Weiteren wurde in den Rechnungen jeweils ein konkreter Tag als Leistungszeitraum angegeben, eine Mengenangabe in "to" sowie Angaben, die sich auf die Containergröße bezogen, wie "5x20 Ft." oder "2x40 Ft." oder "20 FT x 08". Darüber hinaus enthielten die Rechnungen selbst keine weitere Konkretisierung der erbrachten Ladeleistung. Im Ergebnis ähnliche Angaben enthielt die Rechnung der C, während in den Rechnungen der D-GmbH ein Hinweis auf die Art der Leistung gänzlich fehlte. Diese Rechnungen beschränken sich auf die Angaben eines Leistungsdatums, die Containergröße und die Menge in to.
Diese Art der Leistungsbeschreibung war jedoch auch in der Zusammenschau nicht ausreichend, um eine leichte und eindeutige Feststellung hinsichtlich der abgerechneten Leistungen zu treffen. Denn sie ermöglichten nicht eine Zuordnung der konkret abgerechneten Ent- oder Beladeleistung und eine Überprüfung dahingehend, ob die Leistung nicht bereits zuvor abgerechnet wurde. Allein aufgrund der Containergröße, des Leistungstags und der insgesamt bewegten Menge ist eine Kontrolle mehrfacher Abrechnung erbrachter Ladetätigkeit nicht möglich.
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