Die diesen Einzelunternehmern bisher erteilte USt-IdNr. wird ab dem 1.1.2020 ungültig.
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 22.11.2019 (Az. III C 5 - S 7427-c/19/10001 :002, DStR 2019, S. 2543) dazu Stellung genommen, wie damit umzugehen ist. Zudem enthält das BMF-Schreiben weitere Details darüber, wie genau die neuen USt-IdNr. aufgebaut sind.
Ab dem 1.1.2020 müssen in Deutschland registrierte Unternehmer für alle innergemeinschaftlichen Umsätze mit einem betroffenen Einzelunternehmer in den Niederlanden grundsätzlich dessen neue - ab dem 1.1.2020 gültige - niederländische USt-IdNr. verwenden; für Zeiträume davor ist die alte USt-IdNr. zu verwenden. Bei Rechnungsstellung in 2020 über Lieferungen in 2019 können laut BMF beide USt-IdNr. verwendet werden. In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für Meldezeiträume ab 2020 ist jedoch zwingend die neue USt-IdNr. zu verwenden. Für Zeiträume bis 31.12.2019 sind von den betroffenen Einzelunternehmern die vor der Umstellung erteilten USt-IdNr. zu verwenden, die zum 1.1.2020 ungültig wurden.
Hinweis
Diese Änderung in den Niederlanden macht deutlich, dass von Geschäftspartnern bereits bekannte USt-IdNr. stets neu auf ihre Gültigkeit überprüft werden müssen, um umsatzsteuerliche Nachteile, wie z. B. den Wegfall der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, zu vermeiden. Zur Überprüfung kann die Onlineabfrage des BZSt genutzt werden. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass seit dem 1.1.2020 die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist. Unabhängig von der Neuregelung in den Niederlanden sollten Unternehmer daher - soweit noch nicht - geschehen auf eine automatisierte, permanente USt-IdNr.-Überwachung umstellen.