Mit Schreiben vom 28.10.2020 (Az. III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001) ändert das BMF Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE zu Bestätigungsanfragen an das BZSt zu ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Der Nachweis über eine qualifizierte Bestätigungsanfrage ist nun zwingend durch einen Ausdruck oder einen Screenshot des Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format zu führen. Bei gleichzeitigen qualifizierten Anfragen zu mehreren Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ist als Nachweis der vom BZSt empfangene Datensatz vorzuhalten.
Hinweis
Bislang waren im UStAE in Bezug auf die Eignung der jeweiligen Dokumente zur Nachweiserbringung „kann“-Formulierungen enthalten. Die neuen, strikteren Grundsätze sind erstmals auf Bestätigungsanfragen nach dem 31.12.2020 anzuwenden.