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Steuerberatung

Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­schärft die Vor­ga­ben zum Nach­weis ei­ner durch­geführ­ten qua­li­fi­zier­ten Bestäti­gungs­an­frage.

Mit Schrei­ben vom 28.10.2020 (Az. III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001) ändert das BMF Ab­schn. 18e.1 Abs. 2 UStAE zu Bestäti­gungs­an­fra­gen an das BZSt zu ausländi­schen Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern. Der Nach­weis über eine qua­li­fi­zierte Bestäti­gungs­an­frage ist nun zwin­gend durch einen Aus­druck oder einen Screen­shot des Er­geb­nis­ses in einem all­ge­mein übli­chen For­mat zu führen. Bei gleich­zei­ti­gen qua­li­fi­zier­ten An­fra­gen zu meh­re­ren Um­satz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern ist als Nach­weis der vom BZSt emp­fan­gene Da­ten­satz vor­zu­hal­ten.

Hinweis

Bis­lang wa­ren im UStAE in Be­zug auf die Eig­nung der je­wei­li­gen Do­ku­mente zur Nach­wei­ser­brin­gung „kann“-For­mu­lie­run­gen ent­hal­ten. Die neuen, strik­te­ren Grundsätze sind erst­mals auf Bestäti­gungs­an­fra­gen nach dem 31.12.2020 an­zu­wen­den.

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