BMF erkennt Direktlieferungen über ein Konsignationslager an
Entgegen der bisherigen Meinung der Finanzverwaltung vertritt der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung, dass auch bei einer Warenlieferung aus dem EU-Ausland über ein inländisches Auslieferungslager mit kurzer Zwischenlagerung eine unmittelbare Lieferung an den inländischen Abnehmer angenommen werden kann, wenn dieser bei Beginn des Transports bereits feststeht.
Mit aktuellem Schreiben vom 10.10.2017 schließt sich das Bundesministerium für Finanzen nun der Rechtsauffassung des BFH an. Diese ist zwar grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung laut Schreiben vom 14.12.2017 nicht, wenn für Umsätze bis 31.12.2018 noch die bisherigen Verwaltungsvorgaben zur Anwendung kommen und somit von einem innergemeinschaftlichen Verbringen und einer anschließenden steuerpflichtigen Lieferung im Inland ausgegangen wird.
Welche Konsequenzen der Meinungswandel der Finanzverwaltung auf Ihre Rechnungstellung, die von Ihnen geltend gemachten Vorsteuerbeträge und die Umsatzsteuerdeklaration hat, entnehmen Sie bitte dem aktuellen Umsatzsteuer Impuls.
Hinweis: Wollen Sie diese Informationen immer exklusiv als eine(r) der Ersten erhalten? Melden Sie sich gerne hier zu unseren Newslettern an.