Rechnungsanschrift: Erreichbarkeit genügt für Vorsteuerabzug
Laut der Rechtsprechung des BFH erforderte eine ordnungsgemäße Rechnung, die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Der BFH versagte damit den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. Aufgrund einer Entscheidung des EuGH aus dem Oktober 2015 bestanden Zweifel an der strengen Auslegung des BFH, die daher Gegenstand von zwei Vorlageverfahren an den EuGH war.
Mit Urteil vom 15.11.2017 kommt der EuGH erfreulicherweise zu dem Ergebnis, dass aus dem Gemeinschaftsrecht nicht zu folgen ist, der Steuerpflichtige müsse unter der angegebenen Anschrift eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Vielmehr sei der Begriff Anschrift als eine der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung weit auszulegen.
Was konkret aus der Entscheidung des EuGH zu schlussfolgern ist und was sich daraus für die Praxis ergibt, lesen Sie in unserem beigefügten Umsatzsteuer-Impuls.
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