BMF lockert Voraussetzungen zur Steuerfreiheit des Warenkredits
Vereinbart der Lieferant mit seinem Kunden neben der Lieferung von Waren (oder der Erbringung einer sonstigen Leistung) auch einen Kredit (z. B. im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung), kann die Kreditgewährung als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei sein. Die Finanzverwaltung vertrat hierzu bislang die Auffassung, dass lediglich von getrennten Leistungen ausgegangen werden kann, wenn die Kreditgewährung gesondert vereinbart, der Jahreszinssatz in dieser Vereinbarung angegeben und die beiden Leistungen getrennt abgerechnet wurden.
Der BFH entschied hingegen weniger restriktiv, dass die Angabe des Zinssatzes entbehrlich sein könne, wenn sich dessen Höhe aus den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen bestimmen lässt. Mit Schreiben vom 8.11.2017 schloss sich das BMF nun der Auffassung des BFH an und ändert den Umsatzsteueranwendungserlass in Abschn. 3.11 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend.
Welche Folgen sich konkret aus der geänderten Verwaltungsauffassung ergeben können und was in der praktischen Umsetzung zu beachten ist, lesen Sie in unserem beigefügten Umsatzsteuer-Impuls.
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