Nachdem der EuGH mit Urteil vom 08.09.2022 (Rs. C-98/21) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH bereits dahingehend geantwortet hatte, dass das Recht auf Vorsteuerabzug einer Führungsholding nicht besteht, wenn Eingangsleistungen als unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag in Tochtergesellschaften eingelegt werden, fasst der BFH nun dazu das Folgeurteil mit entsprechendem Ergebnis.
BFH bestätigt EuGH-Rechtsprechung und schränkt Recht zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding ein
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