Briefkastenanschrift genügt für ordnungsgemäße Rechnung
Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, die alle gesetzlich geforderten Angaben enthält. Erforderlich dazu ist u.a. die Angabe der vollständigen Anschrift der Leistungspartner auf der Rechnung. Der BFH vertrat hierzu bislang die Auffassung, dass dem nicht Genüge getan ist, wenn der leistende Unternehmer eine Adresse verwendet, an der er keine wirtschaftliche Aktivität aufweist.
Hieran hält der BFH nun nicht mehr fest und folgte der Rechtsauffassung des EuGH. Demnach steht dem Vorsteuerabzug nicht mehr die Verwendung einer Adresse entgegen, an der der Leistende lediglich postalisch zu erreichen ist.
Was dies konkret für die Praxis bedeutet, lesen Sie in unserem aktuellen Umsatzsteuer Impuls.
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