Briefkastenanschrift ausreichend - BMF schließt sich Rechtsprechung an
Entgegen seiner früheren Rechtsauffassung entschied der BFH mit Urteilen vom 13.6.2018 (Az. XI R 20/14) und 21.6.2018 (Az. V R 25/15, V R 28/16), dass dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn der leistende Unternehmer unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt, dort aber postalisch erreichbar ist.
Das BMF übernimmt diese geänderte Rechtsauffassung mit Schreiben vom 7.12.2018 und passt seine Ausführungen im Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend an. Was darauf konkret für die Praxis zu folgern ist und inwieweit dennoch Fragen zur Adressangabe in Rechnungen und zum Vorsteuerabzug offenbleiben, lesen Sie in unserem Umsatzsteuer Impuls.
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