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Steuerberatung

Umsatzsteuer Impuls - Briefkastenanschrift ausreichend

Brief­kas­ten­an­schrift aus­rei­chend - BMF schließt sich Recht­spre­chung an

Ent­ge­gen sei­ner früheren Rechts­auf­fas­sung ent­schied der BFH mit Ur­tei­len vom 13.6.2018 (Az. XI R 20/14) und 21.6.2018 (Az. V R 25/15, V R 28/16), dass dem Vor­steu­er­ab­zug nicht ent­ge­gen­steht, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer un­ter der in der Rech­nung an­ge­ge­be­nen An­schrift keine wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten ausübt, dort aber pos­ta­li­sch er­reich­bar ist.

Das BMF über­nimmt diese geänderte Rechts­auf­fas­sung mit Schrei­ben vom 7.12.2018 und passt seine Ausführun­gen im Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass ent­spre­chend an. Was dar­auf kon­kret für die Pra­xis zu fol­gern ist und in­wie­weit den­noch Fra­gen zur Adress­an­gabe in Rech­nun­gen und zum Vor­steu­er­ab­zug of­fen­blei­ben, le­sen Sie in un­se­rem Um­satz­steuer Im­puls.

Hin­weis: Wol­len Sie diese In­for­ma­tio­nen im­mer ex­klu­siv als eine(r) der Ers­ten er­hal­ten? Mel­den Sie sich gerne hier zu un­se­ren News­let­tern an.

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