Keine Unternehmereigenschaft für Bruchteilsgemeinschaften
Entgegen seiner jahrelangen Rechtsprechung - und entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung - versagt der BFH Bruchteilsgemeinschaften die Anerkennung als umsatzsteuerliche Unternehmer. Vielmehr seien die dahinterstehenden Gemeinschafter als Unternehmer anzusehen, die somit Rechnungen über Umsätze ausstellen, Vorsteuer aus erhaltenen Leistungen geltend machen und den Steuererklärungspflichten nachkommen müssten. Das Urteil hat erhebliche Praxisauswirkungen insbesondere auf Erben-, Ehegatten- und Grundstücksgemeinschaften.
Was aus diesem Rechtsprechungswandel zu schlussfolgern ist und welche Folgewirkungen dies für die Praxis hat, lesen Sie in unserem neuen Umsatzsteuer Impuls.
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