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Umsatzsteuer-Impuls für Gesundheitseinrichtungen

Schwerpunkt Steuersätze in der Umsatzbesteuerung

In un­se­rer Ver­an­stal­tung Um­satz­steuer-Im­puls für Ge­sund­heits­ein­rich­tun­gen wer­den Im­pulse zur Er­mitt­lung der kor­rek­ten Um­satz­steu­ersätze, so­wie Ein­bli­cke in die ak­tu­elle Rechts­spre­chung des EuGH, des BFH und der Fi­nanz­ge­richte ge­ge­ben. Wei­tere The­men ent­neh­men Sie dem Ver­an­stal­tungs­flyer.

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Der Schwer­punkt un­se­rer Ver­an­stal­tung liegt auf der Er­mitt­lung der kor­rek­ten Um­satz­steu­ersätze. Diese sind schlicht weg Be­rech­nungs­fak­to­ren zur Er­mitt­lung der Steuer. Re­le­vant ist die Er­mitt­lung des kor­rek­ten Steu­er­sat­zes aber nicht nur bei steu­er­pflich­ti­gen Aus­gangs­umsätzen. Eine im­mer größere Be­deu­tung kommt dem Steu­er­satz bei Ein­gangs­umsätzen zu, die im Rah­men des Re­verse Charge Ver­fah­rens z. B. bei Be­zug von Dienst­lei- stun­gen aus dem Aus­land und bei Lie­fe­run­gen aus dem EU-Aus­land als in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Er­werb der deut­schen Um­satz­be­steue­rung un­ter­lie­gen und in der Re­gel man­gels Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung auf­wands­sei­tig zu ei­ner De­fi­ni­tiv­be­las­tung bei der Ge­sund­heits­ein­rich­tung führen.

Da nie­mand mehr Steu­ern zah­len möchte als un­be­dingt er­for­der­lich, ist die ständige Grat­wan­de­rung zwi­schen ord­nungsmäßiger Erfüllung der steu­er­li­chen Pflich­ten (rich­ti­ger Steu­er­satz) und Steu­er­op­ti­mie­rung (möglichst nied­ri­ger Steu­er­satz) eine große Her­aus­for­de­rung. Wir zei­gen Ih­nen den Weg zur Fin­dung des rich­ti­gen Steu­er­sat­zes auf.

Darüber hin­aus darf aber auch die ak­tu­elle Rechts­spre­chung des EuGH, des BFH und der Fi­nanz­ge­richte so­wie die na­tio­nale Ge­setz­ge­bung, auf die die Fi­nanz­ver­wal­tung in im­mer kürze­ren Abständen durch An­pas­sung des Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­las­ses rea­gie­ren muss, nicht aus den Au­gen ver­lo­ren wer­den. Auch hier ge­ben wir die er­for­der­li­chen Im­pulse, u. a. zu ak­tu­el­len The­men wie der Um­satz­be­steue­rung von Be­gleit­per­so­nen oder dem Vor­steu­er­ab­zug aus dem Be­trieb von Block­heiz­kraft­wer­ken, an Sie wei­ter. Auch auf „Dau­er­bren­ner“-The­men wie die mögli­che Rück­wir­kung beim Vor­steu­er­ab­zug und die Um­satz­be­steue­rung von Pri­vat­kli­ni­ken wer­den wir ein­ge­hen.

Die Teil­nah­me­gebühr beträgt EUR 120,00 zuzüglich 19 % Um­satz­steuer.