Konsignationslager-Regelung – neues Melde-Formular
Zum 1.1.2020 wurde eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat über ein dort belegenes Konsignationslager eingeführt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung anzunehmen. Der vorgehende Warentransport in das Konsignationslager ist hingegen umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung setzt u. a. voraus, dass der Lieferant gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Transport der Waren in ein im EU-Ausland belegenes Konsignationslager im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung (ZM) meldet. Da dies aus technischen Gründen jedoch bislang nicht möglich ist, hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 28.1.2020 ein neues Melde-Formular bereitgestellt. Soll die neue Konsignationslager-Regelung genutzt werden, ist das neue Formular bereits für den Meldezeitraum Januar 2020 zu verwenden.
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