Margenbesteuerung auch im B2B-Bereich
Das Bundesministerium der Finanzen wird aktiv und reagiert auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 2018. So urteilte das Gericht, dass die im Umsatzsteuergesetz vorgesehene auf den B2C-Bereich beschränkte Anwendung der sog. Margenbesteuerung bei Reiseleistungen gegen die EU-rechtlichen Vorgaben verstößt. Der Bundesfinanzhof hatte deshalb bereits im Vorfeld Unternehmern gestattet, die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen auch im B2B-Bereich anzuwenden. Nun soll eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes erfolgen. Das BMF legte dazu Anfang Mai 2019 einen entsprechenden Entwurf vor.
Die geplante Änderung hat weitreichende umsatzsteuerliche Folgen – nicht nur für Unternehmer, die im Rahmen ihres Geschäftszwecks Reiseleistungen anbieten. Erfasst werden vielmehr auch Unternehmer, die z. B. innerhalb des Konzerns die Organisation von Reiseleistungen erbringen. Damit kann letztlich jeder Unternehmer von der Änderung betroffen sein.
Was konkret geplant ist und welche umsatzsteuerlichen Folgen daraus resultieren, lesen Sie in unserem aktuellen Umsatzsteuer Impuls.
Hinweis: Wollen Sie diese Informationen immer exklusiv als eine(r) der Ersten erhalten? Melden Sie sich gerne hier zu unseren Newslettern an.