BMF zur Umsatzsteuerbefreiung für Vorumsätze der Seeschiff- und Luftfahrt
Der Europäische Gerichtshof entschied in 2017, dass nicht nur Umsätze für die Seeschifffahrt auf der letzten Handelsstufe, sondern auch vorangehende Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können. Das Bundesfinanzministerium wies daraufhin noch in 2017 die Finanzverwaltung an, stets dann von steuerfreien Umsätzen auszugehen, wenn die begünstigte Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes im Zeitpunkt der Leistungserbringung bereits feststeht und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar wird. In der Praxis blieben dadurch jedoch noch viele Fragen offen. Deshalb nahm nun das Bundesfinanzministerium noch weitere Konkretisierungen mit einem Schreiben vom 5.9.2018 vor.
Inwieweit dadurch Klärung erzielt werden konnte und welche praktischen Folgen diese Verlautbarung der Finanzverwaltung hat, erläutern wir Ihnen mit unserem beigefügten Umsatzsteuer Impuls.
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