Der Rechtsprechung des EuGH und des BFH folgend vertritt nun auch das BMF die Rechtsauffassung, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats nur unter bestimmten Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlich als selbständig zu bewertenden Tätigkeit nachgeht.
Ist die Aufsichtsratstätigkeit nicht als selbständig zu werten, ist das Aufsichtsratsmitglied - sofern keine anderweitige selbständige Tätigkeit gegeben ist- nicht mehr als Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzusehen.
Spätestens ab 2022 wird diese geänderte Rechtsauffassung in zahlreichen Fällen sowohl auf Seiten der Aufsichtsratsmitglieder als auch der Unternehmen zu neuen umsatzsteuerrechtlichen Folgen führen. Aber auch jetzt besteht ggf. schon Handlungsbedarf. Zudem sind auch Mitglieder von anderen Kontrollgremien von der geänderten Rechtsauffassung des BMF betroffen.
Welche praktischen Folgen aus der geänderten Rechtsauffassung des BMF zu erwarten sind und in welchen Fällen Handlungsbedarf besteht, lesen Sie in unserem Umsatzsteuer Impuls.