BFH und EuGH stärken die Position der Unternehmer beim Vorsteuerabzug.
Der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof äußerten sich kürzlich in zwei Urteilen zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Die Urteile sind durchaus als unternehmerfreundlich einzustufen.
So erkennt der BFH eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs als ordnungsgemäß an, wenn zwar das Leistungsdatum fehlt, jedoch davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.
Der EuGH nahm Stellung zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen. Dieser darf bei ausbleibender Leistung nur versagt werden, wenn der Anzahlende im Zahlungszeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Leistung unsicher ist. Erlangt er die Kenntnis erst später kann die Berichtigung des Vorsteuerabzugs davon abhängig gemacht werden, dass die Anzahlung vom Vertragspartner zurückgezahlt wurde.
Was aus diesen neuen Entscheidungen zu schlussfolgern ist, lesen Sie in unserem Umsatzsteuer Impuls.
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