EuGH zum Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften
Gute Nachrichten aus Luxemburg: Bereits mit Urteil vom 16.7.2015 (Rs. C-108/14, Larentia + Minerva, Rs. C-109/14, Marenave) bejahte der EuGH den vollen Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft, wenn sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft(en) eingreift, z. B. durch das Erbringen von administrativen, buchhalterischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Holdinggesellschaft damit umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt.
Mit Urteil vom 5.7.2018 (Rs. C-320/17, Marle Participations) führt der EuGH diese Rechtsprechung nun fort und konkretisiert erstmalig den Begriff des für den Vorsteuerabzug erforderlichen Eingriffs in die Verwaltung der Tochtergesellschaften. Danach ist dieser Begriff weit auszulegen. Das Gericht stellt eindeutig klar, dass auch eine steuerpflichtige Vermietung an die Tochtergesellschaft als wirtschaftliche Tätigkeit ausreicht. Selbst ein Missverhältnis zwischen empfangenen Eingangsleistungen und Vermietungsumsätzen lässt das Vorsteuerabzugsrecht nicht entfallen.
Mehr Einzelheiten zu dieser positiven Rechtsprechungsentwicklung entnehmen Sie bitte unserem Umsatzsteuer Impuls. Darin erläutern wir Ihnen auch, welche Auswirkungen hieraus für die Praxis zu schlussfolgern sind.
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