Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen nach Zeitanteilen
Werden Gebäude sowohl für Umsätze genutzt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. steuerpflichtige und steuerfreie Vermietung), sind Vorsteuerbeträge für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Gebäude in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Zu Diskussionen zwischen der Finanzverwaltung und dem Unternehmer führt hier regelmäßig, welcher Aufteilungsmaßstab (z. B. objekt- bzw. unternehmensbezogener Umsatzschlüssel oder Flächenschlüssel) heranzuziehen ist.
So auch im Fall von Schulsportanlagen. Hier bejaht der Bundesfinanzhof eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umfang der zeitlichen Nutzung der Anlagen.
Welche Erkenntnisse noch aus diesem Urteil gezogen werden können und wie sich diese auch auf andere Unternehmer mit gemischt genutzten Gebäuden auswirken, lesen Sie in unserem Umsatzsteuer Impuls.
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